Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Dänemark am 16. August 1967 seine Kündigungsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923 (BGBl. Nr. 158/1923), in der Fassung des Abänderungsprotokolls (BGBl. Nr. 192/1950, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 185/1967) hinterlegt.
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