TE UVS Steiermark 2008/10/23 30.3-60/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der J W, vertreten durch B A GmbH, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22. September 2008, GZ: 15.1 6706/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe

als Halterin von vier Hunden diese nicht so verwahrt, dass andere Personen unzumutbar belästigt wurden, da am 25.2.2008 von 16.15 Uhr bis 16.20 Uhr in St. O bei P, im Hof des Hauses P 95, nahe der vorbeiführenden Gemeindestraße, Nachbarn durch das ständige Bellen der entlang des Zaunes laufenden Hunde gestört wurden, obwohl der/die HalterIn oder VerwahrerIn eines Tieres dieses in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren hat, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3b Abs 1 Z 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 4 Abs 3 Z 1 leg. cit. eine Geldstrafe von ? 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Verfahrenskosten ein Betrag von ?

10,00 vorgeschrieben. Gemäß § 3b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Gemäß § 4 Abs 3 Z 1 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung auch derjenige, der Tiere entgegen den Bestimmungen des § 3b beaufsichtigt oder verwahrt. Gemäß § 4 Abs 4 StLSG sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu ? 2.000,00 zu bestrafen. Vorerst wird festgestellt, dass der Spruch im Sinne des § 44a Z 2 VStG insofern einen Mangel aufweist, als das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz keinen § 3 Abs 1 Z 1 aufweist. Zum anderen wird festgestellt, dass ein fünfminütiges Bellen hinter einem Zaun noch keinesfalls so aufgefasst werden kann, dass dritte Personen gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Ob der festgestellte Sachverhalt unter einem anderen Verwaltungsdelikt subsumiert werden kann, braucht hier nicht mehr näher eingegangen zu werden. Ausdrücklich wird im angefochtenen Bescheid auch darauf Bezug genommen, dass in der Begründung des Straferkenntnisses zwar hingewiesen wird, dass die Dauer und Intensität des Lärmes bei Bellen eines Hundes als ungebührlich anzusehen ist und wird dort auch die betreffende Judikatur zitiert. Diese Ungebührlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 StLSG in Beziehung auf den Lärm darf keinesfalls gleichgesetzt werden mit der unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 3b Abs 1 StLSG. Die der Berufungswerberin vorgehaltene Übertretung liegt somit nicht vor. Es konnte daher aus obgenannten Gründen dem Antrag, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, Folge gegeben werden und war auf die übrigen vorgebrachten Gründe nicht näher einzugehen.

Schlagworte
Hundehaltung Hundegebell Belästigung vorübergehend Lärmerregung
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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