Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15;GebG 1957 §21;GebG 1957 §33 TP19 Abs4 Z1;GebG 1957 §33 TP19 Abs5; Beachte Besprechung in:SWK 2009, Nr 20/21, S 636 - S 644;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich den im Wesentlichen nur auf den Wortlaut des Umschuldungstatbestandes gestützten Argumenten von Arnold (Hinweis ÖStZ 1984, 73 ff insb 84 linke Spalt... mehr lesen...
Die H GmbH schloss am 24. Februar 1984 und am 30. Dezember 1985 mit der L GmbH zwei Leasingverträge betreffend näher bezeichnete Liegenschaften und am 21. September 1990 mit der C GmbH einen Leasingvertrag über eine näher bezeichnete Liegenschaft ab. Mit Einbringungsvertrag vom 24. September 1996 wurde die H GmbH nach Art. III UmgrStG auf den Einbringungsstichtag 31. Dezember 1995 in die beschwerdeführende Gesellschaft eingebracht. In zwei Vereinbarungen der beschwerdeführen... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: GebG 1957 §21;UmgrStG 1991 §42; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/16/0187
2004/16/0186 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/16/0075 E 29. Juli 2004 RS 2
(Hier nur erster und zweiter Satz). Stammrechtssatz Unter einer Vertragsübernahme wird ein rechtsgesc... mehr lesen...
Die P Betriebsgesellschaft mbH & Co KG (in der Folge: Betriebsgesellschaft) und die Beschwerdeführerin schlossen am 3./29.Mai 2002 einen Bestandvertrag mit nachstehendem, auszugsweise wiedergegebenen Inhalt: "§ 1 Bestandgegenstand 1. Der Bestandgeber gibt in Bestand und der Bestandnehmer nimmt in Bestand in der (Betriebsgesellschaft) ein Geschäftslokal in der oberen Verkaufsebene im Ausmaß von rund 551 m2 sowie 50 % der Fläche für Stiege, Lift und Vorraum in der oberen... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15 Abs1;GebG 1957 §21;GebG 1957 §24;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anwendung des § 21 GebG ist, dass durch den Zusatz oder Nachtrag das ursprüngliche Rechtsgeschäft nicht aufgehoben oder ersetzt wird. Werden wesentliche Merkmale des Rechtsgeschäftes, das nach § 15 Abs. 1 GebG den Gegenstand der Gebühr bildet, geändert, so entsteht ein a... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §21; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/16/0473 E 18. Dezember 1997 RS 1 Stammrechtssatz Die Beurteilung, ob eine Urkunde in bezug auf eine andere Urkunde die Qualifikation eines "Zusatzes oder Nachtrages" gem § 21 GebG hat, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich durch einen Vergleich der "bereits ausgefertigten Urkunde" u... mehr lesen...
Am 13. Jänner 1994 schlossen die A GmbH als Vermieterin einerseits und die Beschwerdeführerin als Mieterin andererseits einen "Mietvertrag", der auszugsweise lautete: "I. Die A GmbH, ..., im folgenden kurz Vermieterin genannt, vermietet an die Beschwerdeführerin, im folgenden kurz Mieterin genannt, und die Letztgenannte mietet von der Erstgenannten die Montagehallen 8, 9 und 10, inkl. Lackiererei und Abwassertank (für die sach- und fachgerechte Entleerung der Abwässer ist di... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §21;
Rechtssatz: Für eine Anwendbarkeit des § 21 GebG 1957 muss Identität des Rechtsgeschäftes und somit des Gegenstandes des Bestandvertrages vorliegen (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren7, Rz 1 letzter Abs. zu § 21 GebG). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2004160075.X03 ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1120;GebG 1957 §21;
Rechtssatz: Unter einer Vertragsübernahme wird ein rechtsgeschäftlicher Vorgang verstanden, im Zuge dessen unter Zustimmung aller Beteiligten eine gesamte Vertragsstellung mit allen Rechten und Pflichten von einem Vertragspartner auf einen neuen Partner übertragen wird, mit welc... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §21;
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 21 GebG ist in unmissverständlicher Weise zu entnehmen, dass ein "Zusatz oder Nachtrag" im Zusammenhang mit einem in einer Urkunde festgehaltenen Rechtsgeschäft gebührenpflichtig wird. Dies entspricht auch dem Sinngehalt der Begriffe "Zusatz oder Nachtrag", weil diese Bezeichnungen nur jenen Vereinbaru... mehr lesen...
Für die beim Bezirksgericht Purkersdorf am 31. März 1999 zu 1 C 39/99w eingebrachte Scheidungsklage entrichtete der Beschwerdeführer als Kläger die Pauschalgebühr von S 2.000,--. Anlässlich der Verhandlung vom 23. Juli 1999 wurde ein 10 Punkte umfassender Vergleich geschlossen; mit Urteil vom selben Tag wurde die Ehe gemäß § 55 EheG geschieden. Nachdem der Kostenbeamte mit Zahlungsaufforderung vom 7. Oktober 1999 eine Ergänzungsgebühr von S 98.186,-- angefordert hatte, erhob der ... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §21;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Davon treten nach Abs. 2 Z. 2 legcit die Ausnahmen ein, dass, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wi... mehr lesen...
Mit Bestandvertrag vom 18. Jänner 1973 vermieteten Heinrich und Karolina Fischer der Beschwerdeführerin auf die Dauer von 25 Jahren, das war vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1997, einen Teil der Liegenschaft EZ 334 der KG Nonntal um einen monatlichen Bestandzins von S 6.000,--. Mit einer Zusatzvereinbarung vom 26.11./10.12.1996 zwischen Hermann Kremsmayer, dem Rechtsnachfolger von Heinrich und Karolina Fischer, und der Beschwerdeführerin wurde der Bestandvertrag bis 30. Novem... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §21;
Rechtssatz: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 21 GebG ist ein Nachtrag betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes als selbstständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Nach den Materialien zu § 21 GebG sollte damit klarstellend zum Ausdruck gebracht werden, dass bei allen Rechtsgeschäften, bei denen das durch s... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §15 Abs1;GebG 1957 §21;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass nach dem klaren Wortlaut des § 21 GebG selbst jede Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer gebührenrechtlich als selbstständiges Rechtsgeschäft zu betrachten ist, ist die Auffassung, die Höchstdauer wiederkehrender Leistungen iSd dritten Satzes des § 15 Abs 1 ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde, dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und den übrigen vorgelegten Beilagen ergibt sich der folgende Sachverhalt: Am 12. März 1992 war zwischen der Bleiberger Bergwerksunion Aktiengesellschaft als Bestandgeberin und der BBU Metalle GesmbH als Bestandnehmerin ein Bestandvertrag abgeschlossen worden, der laut seinem Punkt 2 Betriebsflächen von 26.023 m2 (mehr oder weniger) und Büroflächen von 338,54 m2 (mehr oder weniger) umfaßte. Der Bestandzins betrug laut Punkt 5... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §21;
Rechtssatz: Die Beurteilung, ob eine Urkunde in bezug auf eine andere Urkunde die Qualifikation eines "Zusatzes oder Nachtrages" gem § 21 GebG hat, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich durch einen Vergleich der "bereits ausgefertigten Urkunde" und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder Nachtrag darstelle... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §21; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2532/55 E 24. Jänner 1956 VwSlg 1346 F/1956; RS 3 Stammrechtssatz Von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde kann nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie die, die laut der ursprünglichen Urkunde Part... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Bank schloß mit ihren Kreditnehmern O.M. und W.N. am 26. April 1985 einen Kreditvertrag über einen einmal ausnützbaren Kredit in der Höhe von S 917.000,--. Die über diesen Vertrag errichtete Urkunde enthält den Vermerk "gebührenfreie Umschuldung Kredit A.-Bank Zl. ...". Der Vermerk bezieht sich auf ein den Kreditnehmern am 24. November 1983 von der A.-Bank eingeräumtes und zugezähltes Hypothekardarlehen in der Höhe von S 920.000,--. Die Beschwerdeführerin, d... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §21;GebG 1957 §33 TP19 Abs5;GebG 1957 §33 TP8 Abs5;
Rechtssatz: Voraussetzung für den Eintritt der "Nachtragsfiktion" des § 33 TP 19 Abs 5 GebG ist die Erfüllung der in der zitierten Bestimmung angeführten - im sinngemäßen Anwendungsbereich des § 33 TP 8 Abs 5 GebG der sich aus § 33 TP 19 Abs 5 iVm § 33 TP 8 Abs 5 GebG ergebenden - Tatbesta... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin übernahm kaufweise von verschiedenen physischen Personen deren stille Beteiligungen an einer Gesellschaft m.b.H., wobei die entscheidungsrelevanten Vertragstexte auszugsweise lauteten: "Der Anleger ist auf Grund des Gesellschaftsvertrages am Handelsgewerbe der Geschäftsherrn-GmbH als echter stiller Gesellschafter beteiligt. Der Anleger verkauft und übergibt diese Beteiligung mit allen Rechten und Pflichten, wie sie sich aus dem erwähnten Gesellschaftsvertrag, de... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1375;GebG 1957 §21;GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;GebG 1957 §33 TP21 Abs1;
Rechtssatz: Die Übertragung von Gesellschafterpositionen im Zuge eines vertraglich vorgenommenen Gesellschafterwechsels kann als Fall einer Vertragsübernahme angesehen werden (Hinweis Heinrichs in Palandt BGB 48te Auflage A... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §21;GebG 1957 §22;GebG 1957 §26;GebG 1957 §33 TP5 Abs3; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1990/6, S 325;
ÖStZB 1990, 224;
Rechtssatz: Werden in einem Bestandvertrag als Zins bis zu einem bestimmten Zeitpunkt S 5000,- und für den Fall, daß das Bestandsverhältnis länger dauern sollte, für die Zeit nach diesem Termin S 20000,-- mona... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §6;GebG 1957 §21 idF 1981/048; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1988/8, 462;
Rechtssatz: § 21 GebG 1957 idF BGBl 1981/048 begründet schon nach der eigentümlichen Bedeutung seiner Worte die Gebührenpflicht für die WEITERLEITUNG eines Universitätsassistenten bzw Oberassistenten, selbst w... mehr lesen...
Index: 32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §17 idF 1981/048;GebG 1957 §21 idF 1981/048; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1988/8, 462;
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 21 GebG idF BGBl 1981/48 - WERDEN DURCH EINEN ZUSATZ ODER NACHTRAG ZU EINER BEREITS AUSGEFERTIGTEN URKUNDE DIE DARIN BEURKUNDETEN RECHTE ODER VERBINDLICHKEITEN ... - ist in unmißverständlicher Weise zu en... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §6;GebG 1957 §21 idF 1981/048; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1988/8, 462;
Rechtssatz: Der VwGH hat im E 25.3.1985, 84/15/0199 die Auffassung vertreten, daß § 21 GebG 1957 idF BGBl 1981/048 schon nach der eigentümlichen Bedeutung seiner Worte (§ 6 ABGB) die Gebührenpflicht für die WEI... mehr lesen...