RS Vwgh 1988/3/14 87/15/0150

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Veröffentlicht am 14.03.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §6;
GebG 1957 §21 idF 1981/048;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/8, 462;

Rechtssatz

Der VwGH hat im E 25.3.1985, 84/15/0199 die Auffassung vertreten, daß § 21 GebG 1957 idF BGBl 1981/048 schon nach der eigentümlichen Bedeutung seiner Worte (§ 6 ABGB) die Gebührenpflicht für die WEITERLEITUNG eines Universitätsassistenten bzw Oberassistenten begründet, selbst wenn die Dauer der Bestellung kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblicher Umstand ist. Dessenungeachtet ist diese Auffassung nicht nur das Ergebnis reiner Wortinterpretation gewesen, sondern ist auch aus einem Vergleich des Wortlautes und Sinninhaltes des § 21 GebG 1957 vor und nach seiner Änderung durch die Nov BGBl 1981/048 abgeleitet worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150150.X02

Im RIS seit

14.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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