RS Vwgh 1997/12/18 97/16/0473

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
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Norm

GebG 1957 §21;

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob eine Urkunde in bezug auf eine andere Urkunde die Qualifikation eines "Zusatzes oder Nachtrages" gem § 21 GebG hat, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich durch einen Vergleich der "bereits ausgefertigten Urkunde" und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder Nachtrag darstellen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160473.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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