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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §21;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob eine Urkunde in bezug auf eine andere Urkunde die Qualifikation eines "Zusatzes oder Nachtrages" gem § 21 GebG hat, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich durch einen Vergleich der "bereits ausgefertigten Urkunde" und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder Nachtrag darstellen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160473.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011