RS Vwgh 2006/6/29 2006/16/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2006
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/16/0473 E 18. Dezember 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob eine Urkunde in bezug auf eine andere Urkunde die Qualifikation eines "Zusatzes oder Nachtrages" gem § 21 GebG hat, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich durch einen Vergleich der "bereits ausgefertigten Urkunde" und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder Nachtrag darstellen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160030.X01

Im RIS seit

10.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten