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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §17 idF 1981/048;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1988/8, 462;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 21 GebG idF BGBl 1981/48 - WERDEN DURCH
EINEN ZUSATZ ODER NACHTRAG ZU EINER BEREITS AUSGEFERTIGTEN URKUNDE
DIE DARIN BEURKUNDETEN RECHTE ODER VERBINDLICHKEITEN ... - ist in unmißverständlicher Weise zu entnehmen, daß ein Zusatz oder Nachtrag iZm einem in einer Urkunde festgehaltenen Rechtsgeschäft gebührenpflichtig wird. Dies entspricht auch dem Sinngehalt der Begriffe Zusatz oder Nachtrag, weil diese Bezeichnung nur jenen Vereinbarungen zukommt, die eine andere Vereinbarung (in Teilbereichen) abändern (oder verlängern), nicht aber für sich betrachtet, ein eigenes Rechtsgeschäft begründen. Der gemeinsamen gebührenrechtlichen Betrachtung von Zusätzen oder Nachträgen zu bereits beurkundeten Rechtsgeschäften mit diesen steht § 17 GebG keineswegs entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150150.X03Im RIS seit
14.03.1988