RS Vwgh 1988/3/14 87/15/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1988
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 idF 1981/048;
GebG 1957 §21 idF 1981/048;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/8, 462;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 21 GebG idF BGBl 1981/48 - WERDEN DURCH

EINEN ZUSATZ ODER NACHTRAG ZU EINER BEREITS AUSGEFERTIGTEN URKUNDE

DIE DARIN BEURKUNDETEN RECHTE ODER VERBINDLICHKEITEN ... - ist in unmißverständlicher Weise zu entnehmen, daß ein Zusatz oder Nachtrag iZm einem in einer Urkunde festgehaltenen Rechtsgeschäft gebührenpflichtig wird. Dies entspricht auch dem Sinngehalt der Begriffe Zusatz oder Nachtrag, weil diese Bezeichnung nur jenen Vereinbarungen zukommt, die eine andere Vereinbarung (in Teilbereichen) abändern (oder verlängern), nicht aber für sich betrachtet, ein eigenes Rechtsgeschäft begründen. Der gemeinsamen gebührenrechtlichen Betrachtung von Zusätzen oder Nachträgen zu bereits beurkundeten Rechtsgeschäften mit diesen steht § 17 GebG keineswegs entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150150.X03

Im RIS seit

14.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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