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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GebG 1957 §21;Rechtssatz
Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Davon treten nach Abs. 2 Z. 2 legcit die Ausnahmen ein, dass, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird, oder, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist. Entscheidend für die ausnahmsweise Änderung der Bemessungsgrundlage ist somit der Abschluss eines höherwertigen Vergleiches; insoferne ist gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 34 zu § 18 GGG). Der Beschwerdeführer erblickt eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung darin, dass die dort genannten Rechtsfolgen nicht genauso geregelt seien, wie nach § 21 GebG. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber eine Ähnlichkeit der Bestimmung über die Gerichtsgebührenpflicht bei Klagsausdehnung und bei Abschluss eines höherwertigen Vergleiches zu einer Bestimmung über die Vergebührung von Zusätzen und Nachträgen einer bereits ausgefertigten Urkunde nicht zu erkennen, sodass gegen die unterschiedlichen Rechtsfolgen keine Bedenken bestehen (Hinweis Tschugguel-Pötscher a.a.O., E 9 zu § 18 GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160305.X01Im RIS seit
22.07.2003