RS Vwgh 1988/3/14 87/15/0150

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Veröffentlicht am 14.03.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §6;
GebG 1957 §21 idF 1981/048;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/8, 462;

Rechtssatz

§ 21 GebG 1957 idF BGBl 1981/048 begründet schon nach der eigentümlichen Bedeutung seiner Worte die Gebührenpflicht für die WEITERLEITUNG eines Universitätsassistenten bzw Oberassistenten, selbst wenn die Dauer der Bestellung kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblicher Umstand ist. Ein Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde (hier Dienstvertrag), wodurch die darin vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert wird, ist auf Grund des § 21 GebG 1957 idF BGBl 1981/048 so zu vergebühren, wie wenn es erstmals abgeschlossen worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150150.X01

Im RIS seit

14.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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