Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
BewG 1955 §15 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass nach dem klaren Wortlaut des § 21 GebG selbst jede Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer gebührenrechtlich als selbstständiges Rechtsgeschäft zu betrachten ist, ist die Auffassung, die Höchstdauer wiederkehrender Leistungen iSd dritten Satzes des § 15 Abs 1 BewG beziehe sich auf die gesamte Dauer des durch mehrere solche selbstständige Rechtsgeschäfte vermittelten Bestandverhältnisses, unzutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160562.X02Im RIS seit
14.01.2002