RS Vwgh 1997/12/18 97/16/0473

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
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Norm

GebG 1957 §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2532/55 E 24. Jänner 1956 VwSlg 1346 F/1956; RS 3

Stammrechtssatz

Von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde kann nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie die, die laut der ursprünglichen Urkunde Parteien des Rechtsgeschäftes waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160473.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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