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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2532/55 E 24. Jänner 1956 VwSlg 1346 F/1956; RS 3Stammrechtssatz
Von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde kann nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie die, die laut der ursprünglichen Urkunde Parteien des Rechtsgeschäftes waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160473.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011