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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §21;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/16/0187 2004/16/0186Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/16/0075 E 29. Juli 2004 RS 2 (Hier nur erster und zweiter Satz).Stammrechtssatz
Unter einer Vertragsübernahme wird ein rechtsgeschäftlicher Vorgang verstanden, im Zuge dessen unter Zustimmung aller Beteiligten eine gesamte Vertragsstellung mit allen Rechten und Pflichten von einem Vertragspartner auf einen neuen Partner übertragen wird, mit welchem das Schuldverhältnis in seiner Gesamtheit fortgesetzt wird, ohne dass sich an der Identität des betreffenden Vertrages dabei etwas ändert. Gebührenrechtlich ist die Vertragsübernahme dem Abschluss eines neuen Rechtsgeschäftes gleichzustellen. Der gesetzliche Eintritt eines Liegenschaftserwerbers in einen Bestandvertrag nach § 1120 ABGB stellt keinen sogenannten Volleintritt in das Bestandverhältnis dar, sondern verändert dieses insoweit, als die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine relevant werden. Ein sogenannter Volleintritt bedürfte dagegen auch der Zustimmung des betroffenen Bestandnehmers. In einem solchen Fall liegt also keine Vertragsübernahme vor (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Bd. I, Rz 8 bis 10 zu § 21 GebG mwN). Eine Vertragsübernahme kann auch formlos erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004160185.X01Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008