TE Vfgh Beschluss 2005/7/14 B711/05

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Veröffentlicht am 14.07.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des Z D, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W S, ..., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 18. Mai 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen und gemäß §§48 Abs3, 49 Abs1 Fremdengesetz 1997 ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat erteilt. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes Berufung eingebracht, welche noch anhängig ist. Gegen die Bewilligung eines Durchsetzungsaufschubes ist gemäß §94 Abs5 Fremdengesetz 1997 eine Berufung nicht zulässig.

2. In der gegen die Gewährung des Durchsetzungsaufschubes von 1 Monat gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wobei vorgebracht wird, dass zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Außerdem zahle der Beschwerdeführer Unterhalt an seine Ehegattin, weshalb für diese, anders als im Fall seiner Abschiebung, keine Notstandshilfe zu zahlen sei.

3. Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug iSd. §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich: Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der Rechtswirkung eines angefochtenen Bescheides hinausgeschoben, sodass der bekämpfte Bescheid vorläufig keine Rechtswirkung zu entfalten vermag. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes alle Maßnahmen, die an sich aufgrund des angefochtenen Bescheides zulässig wären, zu unterbleiben. Einer Beschwerde kann also nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteilige - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für den Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären (s. etwa VfGH 22. Juni 1994, B836/94-14 ua.).

4. Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde iZm. der Gewährung des Durchsetzungsaufschubes gemäß §48 Abs3 Fremdengesetz 1997 entfaltet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes keinerlei Wirkung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung des betreffenden Antragstellers. Abgesehen davon würde die Aufhebung des bekämpften, auf §48 Abs3 Fremdengesetz 1997 gestützten Bescheides für den Fall des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers vom Gesetz gedeckt wäre; der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iSd. §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B711.2005

Dokumentnummer

JFT_09949286_05B00711_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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