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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Verhängung eines 5-jährigen Aufenthaltsverbotes und Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von 1 Monat gemäß §48 Abs3 und §49 Abs1 FremdenG 1997. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes Berufung eingebracht, welche noch anhängig ist. Gegen die Bewilligung eines Durchsetzungsaufschubes ist gemäß §94 Abs5 FremdenG 1997 eine Berufung nicht zulässig. Die Beschwerde richtet sich gegen die Gewährung des Durchsetzungsaufschubes von 1 Monat.
Einer Beschwerde kann nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteilige - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für den Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären.
Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde iZm der Gewährung des Durchsetzungsaufschubes entfaltet bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes keinerlei Wirkung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung des betreffenden Antragstellers. Abgesehen davon würde die Aufhebung des bekämpften, auf §48 Abs3 FremdenG 1997 gestützten Bescheides für den Fall des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers vom Gesetz gedeckt wäre; der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B711.2005Dokumentnummer
JFR_09949286_05B00711_01