Norm: AHG §9 Abs4StEG §8 Abs2OrgAG §8 Abs2
Rechtssatz: Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, dass alle im Zusammenhang betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidungen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch (und dessen allfällige verfahrensrechtliche Voraussetzungen) ausgeschlossen sein sollen. Entscheidungstexte 1 Nd 1/84 Entscheidungstext OGH 23.05... mehr lesen...
Norm: AHG §9 Abs4JN §30
Rechtssatz: Delegierung an ein anderes Landesgericht, wenn Amtshaftungsansprüche aus Gesetzesverletzungen eines Organs eines Bezirksgerichtes und des Rechtsmittelsenates des übergeordneten Landesgerichtes abgeleitet werden. Entscheidungstexte 1 Nd 11/69 Entscheidungstext OGH 10.04.1969 1 Nd 11/69 7 N 510/88 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §233 CAHG §9 Abs4JN §20JN §30
Rechtssatz: Wenn ein Amtshaftungsprozess auf das grob fahrlässige Verhalten eines Richters eines Bezirksgerichtes und der Richter des Rekurssenates eines Kreisgerichtes gestützt wird, sind in analoger Anwendung des § 9 Abs 4 AHG alle Richter des Bezirksgerichtes und des Kreisgerichtes von der Entscheidung über die vormundschaftsbehördliche Genehmigung zur Führung des Amtshaftungsprozesses ausgeschlossen.... mehr lesen...
Norm: AHG §9 Abs4
Rechtssatz: Delegierung zur Entscheidung über einen Rekurs gegen die Verweigerung des Armenrechts in einer Amtshaftungssache. Anmerkung Bem: Berichtigung des RS-Textes ("Verweigerung" statt "Verweisung") im Jänner 2011 Entscheidungstexte 1 N 14/61 Entscheidungstext OGH 07.06.1961 1 N 14/61 1 Nd 1/84 Entsch... mehr lesen...
Norm: AHG §9 Abs4
Rechtssatz: Delegierung für die Erledigung eines vor Klagsanbringung gestellten Enthebungsantrages des gerichtlich bestellten Armenvertreters wegen Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der anzubringenden Amtshaftungsklage (die auf ein Verschulden des über diesen Antrag als Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung berufenen OLG gestützt wird). Entscheidungstexte 1 Nd 41/59 ... mehr lesen...
Anna A. beabsichtigte eine Klage nach dem AmtshaftungsG. einzubringen, die sie u. a. auch darauf stützen will, daß das Oberlandesgericht Wien als Berufungs- bzw. Rekursgericht in Rechtsstreitigkeiten des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien rechtswidrige Entscheidungen getroffen habe. Der Antragstellerin wurde das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Gustav R. zum Armenvertreter bestellt. Der Armenvertreter beantragte nunmehr seine Enthebung gemäß Art. XXXIII EGZPO. w... mehr lesen...
Norm: AHG §9 Abs4
Rechtssatz: Auch bei Zweifel in die Prozeßfähigkeit des Klägers ist zuerst der Delegierungsantrag nach § 9 Abs 4 AHG zu erledigen. Entscheidungstexte 1 Nd 111/58 Entscheidungstext OGH 10.12.1958 1 Nd 111/58 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0050127 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: AHG §9 Abs4
Rechtssatz: Keine Delegierung einer "Amtshaftungsklage gegen die Israelitische Kultusgemeinde" nach § 9 Abs 4 AHG. Entscheidungstexte 1 Nd 177/56 Entscheidungstext OGH 26.09.1956 1 Nd 177/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0050126 Dokumentnummer JJR_19560926_O... mehr lesen...
Norm: AHG §9 Abs4
Rechtssatz: Eine Zuweisung nach § 9 Abs 4 AHG hat nicht stattzufinden, wenn mit der Amtshaftungsklage eine Rechtsverletzung durch den Konkurs - (Ausgleichskommissär behauptet wird, welche in weiterer Folge zur Versagung der Bestätigung des (Zwangsausgleiches) Ausgleiches führte. Entscheidungstexte 1 Nd 109/56 Entscheidungstext OGH 25.04.1956 1 Nd 109/56 ... mehr lesen...
Norm: AHG §9 Abs4JN §31 Abs3 III
Rechtssatz: Unzulässigkeit einer Delegierung, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist. Entscheidungstexte 2 Ob 8/48 Entscheidungstext OGH 04.02.1948 2 Ob 8/48 Veröff: SZ 21/63 2 Nd 196/55 Entscheidungstext OGH 15.07.1955 2 Nd 196/55 1 Nd 4... mehr lesen...
Das Oberlandesgericht Wien stellte dem Antragsteller den Delegierungsantrag zur gleichzeitigen Einbringung mit der Klage bei dem für das Klagebegehren örtlich zuständigen Gerichtshof zurück, weil der Antrag, dem für die Entscheidung zuständigen Gericht eine Rechtsache abzunehmen und einem anderen Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zuzuweisen, die Rechtsanhängigkeit dieser Sache beim zuständigen Gericht voraussetzte. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Ent... mehr lesen...