Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Eine Zuweisung nach § 9 Abs 4 AHG hat nicht stattzufinden, wenn mit der Amtshaftungsklage eine Rechtsverletzung durch den Konkurs - (Ausgleichskommissär behauptet wird, welche in weiterer Folge zur Versagung der Bestätigung des (Zwangsausgleiches) Ausgleiches führte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0050132Dokumentnummer
JJR_19560425_OGH0002_0010ND00109_5600000_001