- 1 Nd 1/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Nd 1/84
- 1 Nd 18/87
Beisatz: Nunmehr § 9 Ab 5 AHG. (T1)
- 1 Nd 19/87
Beis wie T1
- 1 Nd 1/88
Entscheidungstext OGH 27.01.1988 1 Nd 1/88
Beis wie T1
- 1 Nd 5/89
Beis wie T1
- 9 Nda 7/89
Vgl auch; Beisatz: Übertragung vom angerufenen Arbeitsgericht und Sozialgericht an Gerichtshof, der die Frage seiner Besetzung zu klären haben wird. (T2)
- 1 Ob 26/93
Auch; Beisatz: Es ist keineswegs nur auf kollegiale Beschlüsse eines Landesgerichtes oder Oberlandesgerichtes abzustellen; Richter eines Gerichtshofes sollen viel mehr nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofes zum Gegenstand haben. (T3)
- 1 Nd 19/93
Auch
- 1 Ob 2232/96h
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2232/96h
Beis wie T3
- 1 Ob 356/97b
Beisatz: Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen, die ein Verhalten irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. (T4)
- 1 Ob 41/97d
Auch; Beisatz: Es soll von vornherein auch nur jeder bloße Anschein einer Befangenheit vermieden werden. (T5)
Veröff: SZ 70/260
- 8 Nda 2/98
- 9 ObA 150/98v
- 8 Na 2/98
- 1 Ob 325/98w
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 1 Nd 10/99
Auch
- 1 Ob 33/99f
Vgl auch; Veröff: SZ 72/130
- 1 Nd 5/00
Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Auch das als Klagegrund in Betracht kommende Verhalten des Richters eines Landesgerichts erfüllt den Delegierungstatbestand, wenn dieser Richter nunmehr schon bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in der Verfahrenshilfesache und in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch und deren Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz unterliegende weitere Ansprüche zu beurteilen sind, als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte. (T7)
- 1 Nd 6/00
Beisatz:
§ 9 Abs 4 AHG soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach
§ 9 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. (T8)
- 1 Nd 1/00
Beis wie T4
- 1 Nd 13/00
Auch; Beisatz: Hier: Das zur Entscheidung über den Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages an sich zuständige Oberlandesgericht Wien hat im Anlassverfahren für den jetzt angestrengten Amtshaftungsprozess infolge Berufung des damaligen Klägers und nunmehrigen Antragstellers entschieden, sodass sich der Ersatzanspruch des Antragstellers auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet und demgemäß vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Erledigung des Rekurses zu bestimmen ist. Dies gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen. (T9)
- 1 Nd 17/00
Auch
- 1 Nd 23/00
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Gilt auch für Rechtsmittel gegen Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages. (T10)
- 1 Nd 28/00
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8
- 1 Nd 31/00
- 1 Nd 34/00
Beis wie T7
- 1 Nd 39/00
Auch; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag; Behauptung, Richter der Rechtsmittelinstanz hätten den eingeklagten Vermögensschaden durch eine unvertretbar fehlerhafte Senatsentscheidung gegen sie rechtswidrig und schuldhaft (mit)verursacht. (T11)
- 1 Ob 253/00p
Beis wie T3; Beisatz:
§ 9 Abs 4 AHG wurde in Lehre und Rechtsprechung durch die im Gesetz nicht enthaltene Wendung "oder eines Einzelrichters des Gerichtshofs erster Instanz" ergänzt. (T12)
Beisatz: Für eine analoge Ausdehnung des
§ 9 Abs 4 AHG nicht bloß auf Richter desselben Gerichts, sondern auch auf im selben Gerichtsgebäude untergebrachte Richter eines anderen Gerichts bieten das Gesetz, seine Materialien und vor allem auch der Zweck der Regelung keine Anhaltspunkte. (T13)
- 1 Nd 5/01
- 1 Nd 16/01
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 1 Nd 7/01
Auch; Beis wie T5; Beisatz:
§ 9 Abs 4 AHG regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung. (T14)
- 1 Nd 30/01
Auch; Beisatz: Auch ein als Klagegrund in Betracht kommendes Verhalten des Richters eines Landesgerichts erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß
§ 9 Abs 4 AHG, wenn dieser Richter nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte. (T15)
- 1 Nd 39/01
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T15
- 1 Nd 41/01
Auch; Beisatz: Wird der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des dem Amtshaftungsgericht übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. (T16)
Beisatz: Dies gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen. (T17)
- 1 Nd 33/01
- 1 Nd 43/01
Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T17
- 1 Nd 32/01
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T14; Beis wie T15
- 1 Nd 35/01
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Diese Rechtslage beruht auf einer sinngemäßen Anwendung der aus dem zu engen Delegierungstatbestand des
§ 9 Abs 4 AHG ableitbaren Grundsätze auf ähnliche Sachverhalte. (T18)
- 1 Nd 40/01
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T14; Beis wie T16
- 1 Nd 27/01
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T14
- 1 Nd 45/01
Auch; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17
- 1 Nd 5/02
Auch; Beis wie T7
- 1 Nd 11/02
Vgl; Beisatz: Hier: Wenngleich das Oberlandesgericht über die Beschwerde des im Strafverfahren verurteilten Antragstellers zu entscheiden hatte, bietet dieser Umstand keine gesetzliche Grundlage für eine Delegierung nach
§ 9 Abs 4 AHG, zumal der Ersatzanspruch des Antragstellers gerade nicht aus dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern nur aus einem Fehlverhalten von Richtern des Landesgerichts abgeleitet wird. (T19)
- 1 Nd 10/02
Beis wie T17
- 1 Nd 21/02
Auch; Beis wie T7; Beis wie T17
- 1 Nd 23/02
Auch; Beis wie T7; Beis wie T17
- 1 Nd 14/02
Auch; Beis wie T9
- 1 Nc 108/02a
Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Ein solcher Anschein kann nach objektiven Gesichtspunkten nicht schon deshalb entstehen, weil Richter, die bei verschiedenen, aber im gleichen Gebäude untergebrachten Gerichten ernannt sind, in einer "Kantine" einen Meinungsaustausch pflegen oder Richter des LGZ im Zuge ihrer beruflichen Karriere einmal zu Richtern des Oberlandesgerichtes ernannt werden könnten. (T20)
- 1 Nc 110/02w
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine zuständigkeitsverändernde Klageausdehnung bloß angekündigt und dabei weder ein konkretes Begehren formuliert noch nachvollziehbar dargelegt, auf welchen anspruchsbegründenden Sachverhalt sie ihre (weiteren) Amtshaftungsansprüche stützen will. Es ist daher abzuwarten, ob die Klägerin ihre angekündigte Klageerweiterung in prozessordnungsgemäßer Form vornimmt. Erst dann wird der Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag neuerlich vorzulegen sein. (T21)
- 1 Nc 120/02s
Beis wie T8; Beis wie T21
- 1 Nc 119/02v
Beis wie T21; Beis wie T8
- 1 Nc 118/02x
Auch; Beis wie T17
- 1 Nc 4/03h
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15
- 1 Nc 19/03i
Auch; Beis wie T21
- 1 Nc 31/03d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T16; Beis ähnlich wie T17
- 1 Nc 6/05f
Auch; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung der Dienstaufsicht. (T22)
- 15 Nds 98/04
Auch
- 1 Nc 42/07b
Beis wie T4; Beis wie T8
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