Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Peter G*****, vertreten durch Dr.Manfred Korn, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Österreichische Bundesforste AG, 1021 Wien, Marxergasse 2, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Instandsetzung und Feststellung (Gesamtstreitwertinteresse S 140.000,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 12.Februar 1997, GZ 23 R 20/97y-32, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die im Revisionsrekurs (zu dessen Zulassungsbegründung) in den Vordergrund gestellten Ausführungen zur Verbesserungsfähigkeit und -notwendigkeit des - nach eigenem Bekunden - "sehr schwammig gefaßten" und "relativ unbestimmten" Klagebegehrens, zu dessen Sicherung das (präziser formulierte) EV-Begehren gestellt wurde, können letztlich unerörtert bleiben (vgl hiezu etwa jüngst 5 Ob 72/97t). Beide Instanzen haben nämlich übereinstimmend (auch) eine Gefährdungsbescheinigung verneint. Tatsächlich ist nämlich - nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen - davon auszugehen, daß die beklagte Partei als Bestandgeberin sämtliche von der Marktgemeinde Bad G***** im Bescheid vom 19.7.1991 auferlegten Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen (deren Durchsetzung im Klagebegehren zur Versetzung des Wohnhauses in einen für Wohnzwecke brauchbaren Zustand durch ausdrückliche Bezugnahme auf diesen Bescheid gefordert wird) jedenfalls bereits vor Erlassung des den EV-Antrag abweisenden Beschlusses des Erstgerichtes bescheidkonform erfüllt hat. Dies betrifft nach dem Inhalt des im Akt erliegenden und vom Erstgericht zugrundegelegten Bescheides die Wiederherstellung der gesamten Elektroinstallation, der Hauskanalanlage, der Sanierung sämtlicher Kamin- und Feuerungsanlagen sowie des Ofens im Schlafzimmer. Eine Undichtheit des Daches konnte nicht festgestellt werden (welche Negativfeststellung zu Lasten des Klägers als Antragsteller geht). Sofern daher im Rechtsmittel unterstellt wird, daß die behaupteten Schäden "im wesentlichen" weiterhin bestünden, weicht er in unzulässiger Weise vom bescheinigten Sachverhalt ab. Die fehlende Stromversorgung gründet sich (wie ebenfalls festgestellt) nicht auf von der beklagten Partei zu verantwortende Umstände, sondern einzig auf die vom Kläger zu verantwortenden Zahlungssäumnisse der ihm vorgeschriebenen Stromrechnungen.Die im Revisionsrekurs (zu dessen Zulassungsbegründung) in den Vordergrund gestellten Ausführungen zur Verbesserungsfähigkeit und -notwendigkeit des - nach eigenem Bekunden - "sehr schwammig gefaßten" und "relativ unbestimmten" Klagebegehrens, zu dessen Sicherung das (präziser formulierte) EV-Begehren gestellt wurde, können letztlich unerörtert bleiben vergleiche hiezu etwa jüngst 5 Ob 72/97t). Beide Instanzen haben nämlich übereinstimmend (auch) eine Gefährdungsbescheinigung verneint. Tatsächlich ist nämlich - nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen - davon auszugehen, daß die beklagte Partei als Bestandgeberin sämtliche von der Marktgemeinde Bad G***** im Bescheid vom 19.7.1991 auferlegten Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen (deren Durchsetzung im Klagebegehren zur Versetzung des Wohnhauses in einen für Wohnzwecke brauchbaren Zustand durch ausdrückliche Bezugnahme auf diesen Bescheid gefordert wird) jedenfalls bereits vor Erlassung des den EV-Antrag abweisenden Beschlusses des Erstgerichtes bescheidkonform erfüllt hat. Dies betrifft nach dem Inhalt des im Akt erliegenden und vom Erstgericht zugrundegelegten Bescheides die Wiederherstellung der gesamten Elektroinstallation, der Hauskanalanlage, der Sanierung sämtlicher Kamin- und Feuerungsanlagen sowie des Ofens im Schlafzimmer. Eine Undichtheit des Daches konnte nicht festgestellt werden (welche Negativfeststellung zu Lasten des Klägers als Antragsteller geht). Sofern daher im Rechtsmittel unterstellt wird, daß die behaupteten Schäden "im wesentlichen" weiterhin bestünden, weicht er in unzulässiger Weise vom bescheinigten Sachverhalt ab. Die fehlende Stromversorgung gründet sich (wie ebenfalls festgestellt) nicht auf von der beklagten Partei zu verantwortende Umstände, sondern einzig auf die vom Kläger zu verantwortenden Zahlungssäumnisse der ihm vorgeschriebenen Stromrechnungen.
Geht man aber von der als bescheinigt angenommenen Tatsachengrundlage aus, so kann jedenfalls in der Annahme der Vorinstanzen, daß dem Kläger die Gefahrenbescheinigung nach § 381 Z 2 EO (Z 1 scheidet schon ex lege aus) nicht gelungen sei - welche im übrigen nach § 390 Abs 1 EO auch nicht durch Sicherheitsleistung ersetzt werden kann (10 Ob 94/97i) - eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Im übrigen handelt es sich bei dieser Beurteilung um eine solche des Einzelfalles, der keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO beigemessen werden kann.Geht man aber von der als bescheinigt angenommenen Tatsachengrundlage aus, so kann jedenfalls in der Annahme der Vorinstanzen, daß dem Kläger die Gefahrenbescheinigung nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO (Ziffer eins, scheidet schon ex lege aus) nicht gelungen sei - welche im übrigen nach Paragraph 390, Absatz eins, EO auch nicht durch Sicherheitsleistung ersetzt werden kann (10 Ob 94/97i) - eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Im übrigen handelt es sich bei dieser Beurteilung um eine solche des Einzelfalles, der keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO beigemessen werden kann.
Anmerkung
E45883 10A01137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00113.97H.0415.000Dokumentnummer
JJT_19970415_OGH0002_0100OB00113_97H0000_000