RS OGH 1996/3/13 3Ob2039/96s, 2Ob49/21a

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Veröffentlicht am 13.03.1996
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Norm

EO §381 Z2 D

Rechtssatz

Die Möglichkeit, die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auf andere Weise als durch die einstweilige Verfügung abzuwenden, steht der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nur dann entgegen, wenn der gefährdeten Partei die entsprechenden Maßnahmen eher zuzumuten sind als dem Beklagten die Befolgung der einstweiligen Verfügung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2039/96s
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 2039/96s
  • 2 Ob 49/21a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 49/21a
    Beisatz: Hier: Behandlung mit bestimmtem Medikament. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103055

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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