Begründung: Das Erstgericht bewilligte mit dem Beschluss vom 23.2.2007 der betreibenden Partei wider den Verpflichteten die Forderungsexekution nach § 294 EO zur Hereinbringung rückständigen und laufenden Unterhaltes. Unter einem bewilligte es ihr die Verfahrenshilfe für die Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO (iVm § 78 EO). Die Exekutionsbewilligung wurde dem schon im Antrag genannten möglichen Drittschuldner Günter Schilling, Internationale Spedition und Gütertrans... mehr lesen...
Norm: ZPO §64 Abs1 Z1 litbZPO §64 Abs1 Z1 litcZPO §64 Abs1 Z1 litdZPO §64 Abs1 Z1 liteZPO §64 Abs1 Z1 litfEO §302
Rechtssatz: Die bewilligte Verfahrenshilfe befreit nicht von der Zahlung der Drittschuldneräußerungskosten. Eine Analogie zu § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO (Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, etwa Öffnen versperrter Vollzugsorte, ist nicht geboten. Drittschuldneräußerungskosten fallen nicht, auch nicht analog, unter die in... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 17.3.2006 ON 2 wurde der Betreibenden einerseits antragsgemäß aufgrund des Vergleiches des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 13.9.2004, GZ 11 Cg 119/04g, zur Hereinbringung eines Betrages von Euro 25.435,49 s. A. sowohl Fahrnisexekution als auch Forderungsexekution nach § 294 EO bzw. auch nach § 294a EO, sowie Verfahrenshilfe hinsichtlich von Gerichtsgebühren und sonstiger Barauslagen bewilligt. Mit Beschluss vom 17.3.2006 ON 2 wurde der B... mehr lesen...
Norm: EO §302ZPO §64 Abs1
Rechtssatz: Auch bei einer sehr großzügigen Auslegung der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO erachtet es der erkennende Senat als nicht geboten und zulässig darunter auch Kosten einer anderen Partei des Exekutionsverfahrens – vorliegend des Drittschuldners zu subsumieren. Insbesonders besteht keine Möglichkeit, sie als Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. b ZPO anzusehen und vor... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung In ihrem Rechtsmittel verweist die betreibende Partei auf § 41 Abs. 1 ZPO iVm § 74 Abs. 1 EO, wonach der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten hätte. Gleichzeitig wird § 22 RATG erwähnt, wonach Schriftsätze unter anderem nur dann abgesondert entlohnt werden, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden we... mehr lesen...
Norm: EO §302
Rechtssatz: Verschiedene Drittschuldner können nicht verpflichtet werden, ihre Drittschuldnererklärung in einem einzigen Schriftsatz zu verbinden, auch wenn sie durch den selben Vertreter (hier: Hausverwaltung) vertreten sind und die Drittschuldnererklärungen am gleichen Tag eingebracht werden. Entscheidungstexte 13 R 305/04g Entscheidungstext LG Eisenstadt 02.12.2004... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Kopf: 6 R 146/04 v Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Johannes Payrhuber als Vorsitzenden sowie Dr. Roman Bergsmann und Mag. Karl Hackl in der Exekutionssache der betreibenden Partei Y***** R**********, vertreten durch Mag. Ludwig Redtensteiner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, wider die verpflichtete Partei G***** O***** wegen € 113,18 s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 2... mehr lesen...
Norm: EO §302
Rechtssatz: Wird trotz des konkreten Verzichtes des betreibenden Gläubigers auf Abgabe einer Drittschuldnererklärung dennoch vom Gericht dem Drittschuldner aufgetragen, eine Drittschuldnererklärung abzugeben, so hat dieser Anspruch auf Kostenersatz. Entscheidungstexte 6 R 146/04v Entscheidungstext LG RIED 22.06.2004 6 R 146/04v ... mehr lesen...
Der betreibende Gläubiger ist aufgrund der bereits im Titelverfahren bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen von der Entrichtung der in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO angeführten Gebühren und Kosten befreit. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Kosten des Drittschuldners Sonja Ruzicka für die Äußerung vom 19.11.2003 gemäß § 302 Abs 1 und 2 EO mit Euro 25,-- bestimmt, die betreibende Partei verpflichtet, dem Drittschuldner diese Kosten binnen 14 Tagen zu zahlen und sogleich die... mehr lesen...
Norm: EO §302ZPO §64 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 ZPO umfasst auch die Kosten des Drittschuldners für seine Äußerung nach § 302 EO. Entscheidungstexte 46 R 8/04y Entscheidungstext LG für ZRS Wien 27.02.2004 46 R 8/04y Schlagworte Exekution; Verfahrenshilfe; Drittschuldnerkosten und Verfahrenshilfe... mehr lesen...
Begründung: Mit rechtskräftigem Beschluß vom 30.10.1998 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei wider die Verpflichtete zur Hereinbringung dieser Forderung antragsgemäß Fahrnisexekution sowie Forderungsexekution gemäß § 294 a EO. Die bekanntgegebene Drittschuldnerin, nämlich Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter erstattete Drittschuldneräußerung und begehrte, ihr als Kostenersatz für die Abgabe der Erklärung S 180,-- an Kosten zuzusprechen. Das Kostenbegehren sch... mehr lesen...
Norm: EO §302UStG 1994 §1.§6 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die im § 6 Abs 1 Z 7 UStG angeführten juristischen Personen sind berechtigt, im Rahmen der Kosten für die Drittschuldneräußerung Umsatzsteuer zu begehren. Entscheidungstexte 1 R 249/98t Entscheidungstext LG Krems/Donau 02.04.1999 1 R 249/98t European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte zur Sicherung einer Forderung von 410.894 S sA eine Sicherstellungsexekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin Republik Österreich auf Grund verschiedener, für bestimmt bezeichnete Bundesbauten erbrachter Leistungen zustehenden Forderungen und den Auftrag an die Drittschuldnerin, sich gemäß § 301 EO zu äußern. Das Erstgericht bewilligte den Exekutionsantrag einschließlich des Auftrages nach § 301 E... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte zur Sicherung einer Forderung von S 410.894 eine Sicherstellungsexekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin R*** Ö***, Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland auf Grund von für verschiedene Bundesbauten erbrachter Leistungen zustehenden Forderungen im Betrag von zusammen etwa S 290.000, und stellte den Antrag, der Drittschuldnerin aufzutragen, sich gemäß § 301 EO binnen 14... mehr lesen...
Norm: EO §302
Rechtssatz: Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 302 EO als verfassungswidrig aufzuheben. Entscheidungstexte 3 Ob 1013/89 Entscheidungstext OGH 14.06.1989 3 Ob 1013/89 3 Ob 57/90 Entscheidungstext OGH 18.04.1990 3 Ob 57/90 Vgl; Beisatz: Nach der teilweisen Aufhebung des § 302 EO durch G 236/89-6 ist der... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung von S 23.255,01 sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Forderungen, die der verpflichteten Partei angeblich die R*** Ö*** - "Bundesministerium für Bauten und Technik" - aus Leistungen für bestimmte Schulbauten zustünden, und trug der Drittschuldnerin antragsgemäß auf, sich gemäß dem § 301 EO binnen vierzehn Tagen zu äußern. Das Rekursgericht wies den Rek... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei beantragte zur Hereinbringung von S 19.332,18 samt Anhang die Bewilligung der Exekution durch Pfändung und überweisung zur Einziehung einer Geldforderung, welche der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner REPUBLIK ÖSTERREICH, 'vertreten durch die Finanzprokuratur', aufgrund durchgeführter Dachdeckerarbeiten am Bundesgymnasium in Berndorf in Höhe von 1 Mio S mehr oder weniger zustehe, sowie die Erlassung des Auftrages an den Drittschuldner, ... mehr lesen...
Norm: EO §302
Rechtssatz: Die Sozialversicherungsanstalten sind von der Verpflichtung zu Äußerung als Drittschuldner ausgenommen. Entscheidungstexte 3 Ob 120/69 Entscheidungstext OGH 26.11.1969 3 Ob 120/69 EvBl 1970/83 S 130 3 Ob 121/69 Entscheidungstext OGH 26.11.1969 3 Ob 121/69 ... mehr lesen...
Das Erstgericht bewilligte dem betreibenden Gläubiger die Exekution durch Pfändung einer dem Verpflichteten gegen die Republik Österreich angeblich zustehenden Forderung und erließ gleichzeitig den Auftrag zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 301 EO. Das Rekursgericht wies unter Hinweis auf § 302 EO. den Antrag, der Drittschuldnerin die Erklärung über die Forderung aufzutragen, ab. Schon vorher, aber nach Einbringung des Rekurses, hatte der betreibende Gläubiger die "Einstell... mehr lesen...
Norm: EO §294 M3EO §301EO §302EO §345 Z2
Rechtssatz: Wird unter Verletzung der Vorschrift des § 302 EO einer der dort genannten juristischen Personen ein Auftrag zur Erklärung im Sinne des § 301 EO erteilt, so ist dagegen trotz § 345 Z 2 EO Rekurs zulässig. (Von der gegenteiligen E.v. 3.11.1954, 2 Ob 811/54 wird abgegangen). Entscheidungstexte 3 Ob 448/58 Entscheidungstext OGH 31.1... mehr lesen...