TE OGH 2004/2/27 46R8/04y

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden sowie Dr. Streller und Dr. Zeller als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Franz S*****, Pensionist, *****Wien, *****, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wider die verpflichtete Partei Wolfgang G*****Wien, *****, wegen Euro 7.267,28 sA über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 20.11.2003, 16 E 4069/01s-7, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat:

"Die Kosten des Drittschuldners Sonja R*****Wien, für die Äußerung vom 19.11.2003 werden mit Euro 25,-- bestimmt.

Diese Kosten sind vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen."

Die Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Der betreibende Gläubiger ist aufgrund der bereits im Titelverfahren bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen von der Entrichtung der in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO angeführten Gebühren und Kosten befreit. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Kosten des Drittschuldners Sonja Ruzicka für die Äußerung vom 19.11.2003 gemäß § 302 Abs 1 und 2 EO mit Euro 25,-- bestimmt, die betreibende Partei verpflichtet, dem Drittschuldner diese Kosten binnen 14 Tagen zu zahlen und sogleich diese Kosten als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.Der betreibende Gläubiger ist aufgrund der bereits im Titelverfahren bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen von der Entrichtung der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angeführten Gebühren und Kosten befreit. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Kosten des Drittschuldners Sonja Ruzicka für die Äußerung vom 19.11.2003 gemäß Paragraph 302, Absatz eins und 2 EO mit Euro 25,-- bestimmt, die betreibende Partei verpflichtet, dem Drittschuldner diese Kosten binnen 14 Tagen zu zahlen und sogleich diese Kosten als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.

Gegen diesen Beschluss, soweit ihm die Zahlung dieser Kosten an den Drittschuldner aufgetragen wurde, richtet sich der Rekurs des betreibenden Gläubigers.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Der Rekurswerber führt unter Berufung auf die ihm bewilligte Verfahrenshilfe aus, gemäß § 64 Abs 1 ZPO umfasse die Verfahrenshilfe auch das innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitete Vollstreckungsverfahren. Drittschuldnerkosten seien zwar nicht explizit in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO angeführt, sie seien aber nach der ratio legis zumindest analog unter die dort angeführten Gebühren und Kosten, konkret unter den Begriff "der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes" oder "der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer" zu subsumieren, da keinerlei eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umstände ersichtlich seien.Der Rekurswerber führt unter Berufung auf die ihm bewilligte Verfahrenshilfe aus, gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ZPO umfasse die Verfahrenshilfe auch das innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitete Vollstreckungsverfahren. Drittschuldnerkosten seien zwar nicht explizit in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angeführt, sie seien aber nach der ratio legis zumindest analog unter die dort angeführten Gebühren und Kosten, konkret unter den Begriff "der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes" oder "der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer" zu subsumieren, da keinerlei eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umstände ersichtlich seien.

Diese Auffassung wird vom Rekurssenat geteilt.

Nach § 64 Abs 1 Z 1 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die einstweiligeNach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die einstweilige

Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

  1. b)Litera b
    der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
  2. c)Litera c
    der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
  3. d)Litera d
    der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
  4. e)Litera e
    der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte;
                  f)              der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; die unter den Buchstaben b) bis e) und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt.
Bydlinski in Fasching, Komm.², II/1, Rz 11 zu § 64 ZPO, führt hiezu aus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung Kosten, die als Entlohnung für eine anlässlich des Exekutionsvollzugs durch Dritte entfaltete Tätigkeit auflaufen, in der Verfahrenshilfe keine Deckung finden, so zum Beispiel die Kosten der Verwahrung, der Öffnung der Wohnung des Verpflichteten oder die dem Drittschuldner zu vergütenden Kosten für seine Äußerung. Ob dies wirklich dem Gesetzeszweck entspreche, erscheine fraglich, auch wenn zuzugeben sei, dass die genannten Aufwendungen sich nicht direkt unter den in § 64 Abs 1 ZPO genannten Aufwendungen subsumieren lassen. Gehe man aber davon aus, dass diese Kosten einerseits mit dem Exekutionsvollzug notwendigerweise verbunden sind und andererseits nach Abs 1 Z 1 lit d auch Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts unter die Begünstigung der Kostenbefreiung fallen, so dränge sich eine Analogie geradezu auf (idS auch OLG Wien 15 R 161/01h), zumal auch der Dritte über Veranlassung des Gerichtes tätig wird. Im Rahmen eines Exekutionsverfahrens anfallende Schätzungskosten seien als Kosten einer Sachverständigentätigkeit (§ 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO) von der Verfahrenshilfe jedenfalls erfasst.Bydlinski in Fasching, Komm.², II/1, Rz 11 zu Paragraph 64, ZPO, führt hiezu aus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung Kosten, die als Entlohnung für eine anlässlich des Exekutionsvollzugs durch Dritte entfaltete Tätigkeit auflaufen, in der Verfahrenshilfe keine Deckung finden, so zum Beispiel die Kosten der Verwahrung, der Öffnung der Wohnung des Verpflichteten oder die dem Drittschuldner zu vergütenden Kosten für seine Äußerung. Ob dies wirklich dem Gesetzeszweck entspreche, erscheine fraglich, auch wenn zuzugeben sei, dass die genannten Aufwendungen sich nicht direkt unter den in Paragraph 64, Absatz eins, ZPO genannten Aufwendungen subsumieren lassen. Gehe man aber davon aus, dass diese Kosten einerseits mit dem Exekutionsvollzug notwendigerweise verbunden sind und andererseits nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, auch Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts unter die Begünstigung der Kostenbefreiung fallen, so dränge sich eine Analogie geradezu auf (idS auch OLG Wien 15 R 161/01h), zumal auch der Dritte über Veranlassung des Gerichtes tätig wird. Im Rahmen eines Exekutionsverfahrens anfallende Schätzungskosten seien als Kosten einer Sachverständigentätigkeit (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ZPO) von der Verfahrenshilfe jedenfalls erfasst.
Nach der Entscheidung des OLG Wien vom 28.1.2002, 15 R 161/01h, umfasst § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO auch die Befreiung vom Erlag eines Kostenvorschusses im Exekutionsverfahren zur Öffnung des versperrten Vollzugsobjektes nach § 252f EO. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss dies analog für die Kosten der Drittschuldneräußerung bei der Gehaltsexekution gelten. Der erkennende Senat gelangt daher zum Ergebnis, dass § 64 Abs 1 Z 1 ZPO auch die Befreiung von der Zahlung der Drittschuldnerkosten nach § 302 Abs 1 und 2 EO umfasst.Nach der Entscheidung des OLG Wien vom 28.1.2002, 15 R 161/01h, umfasst Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ZPO auch die Befreiung vom Erlag eines Kostenvorschusses im Exekutionsverfahren zur Öffnung des versperrten Vollzugsobjektes nach Paragraph 252 f, EO. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss dies analog für die Kosten der Drittschuldneräußerung bei der Gehaltsexekution gelten. Der erkennende Senat gelangt daher zum Ergebnis, dass Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auch die Befreiung von der Zahlung der Drittschuldnerkosten nach Paragraph 302, Absatz eins und 2 EO umfasst.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 4Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4,
ZPO iVm § 78 EO.ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Landesgericht für ZRS Wien
1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11

Anmerkung

EWZ00107 46R8.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2004:04600R00008.04Y.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20040227_LG00003_04600R00008_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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