Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsFür die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz zu:
1.Ziffer eins35 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht;
2.Ziffer 225 Euro in den sonstigen Fällen.
(2)Absatz 2Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen; ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen. Die zuerkannten Beträge sind von Amts wegen als Kosten des Exekutionsverfahrens zu bestimmen. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
(3)Absatz 3Der Drittschuldner ist im Fall des Abs. 1 berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. § 292h Abs. 3 ist anzuwenden.Der Drittschuldner ist im Fall des Absatz eins, berechtigt, den ihm als Kostenersatz zustehenden Betrag von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag der überwiesenen Forderung einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag. Paragraph 292 h, Absatz 3, ist anzuwenden.
In Kraft seit 02.01.2017 bis 31.12.9999
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