Norm
ZPO §64 Abs1 Z1 litbRechtssatz
Die bewilligte Verfahrenshilfe befreit nicht von der Zahlung der Drittschuldneräußerungskosten. Eine Analogie zu § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO (Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, etwa Öffnen versperrter Vollzugsorte, ist nicht geboten.
Drittschuldneräußerungskosten fallen nicht, auch nicht analog, unter die in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Kosten und Gebühren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2007:RGZ0000023Im RIS seit
15.09.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010