RS OGH 2007/5/22 4R116/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2007
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Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litb
ZPO §64 Abs1 Z1 litc
ZPO §64 Abs1 Z1 litd
ZPO §64 Abs1 Z1 lite
ZPO §64 Abs1 Z1 litf
EO §302

Rechtssatz

Die bewilligte Verfahrenshilfe befreit nicht von der Zahlung der Drittschuldneräußerungskosten. Eine Analogie zu § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO (Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, etwa Öffnen versperrter Vollzugsorte, ist nicht geboten.

Drittschuldneräußerungskosten fallen nicht, auch nicht analog, unter die in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Kosten und Gebühren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2007:RGZ0000023

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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