TE OGH 2004/12/2 13R305/04g

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Veröffentlicht am 02.12.2004
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Ursula Kirschbichler in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** G*****, 7503 Großpetersdorf, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, gegen die verpflichtete Partei J***** H*****, 7400 Oberwart, A*****, wegen EUR 52,90 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Oberwart vom 5.10.2004, GZ 4 E 4527/04b-8, 4 E 4527/04b-9, 4 E 4527/04b-10, in nicht öffentlicher Sitzung den

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels

selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

B e g r ü n d u n g:

Mit Beschluss vom 13.9.2004 wurde der betreibenden Partei aufgrund des vollstreckbaren Rückstandsausweises der betreibenden Partei vom 21.7.2004, Zahl 63190, zur Hereinbringung von EUR 52,90 s.A. die Gehalts- und Fahrnisexekution gegen die verpflichtete Partei bewilligt.

Als Ergebnis der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger durchgeführten Drittschuldneranfrage wurden neben der S***** GmbH die Wohnungseigentümergemeinschaft 7400 Oberwart, A*****gasse 5, die Wohnungseigentümergemeinschaft 7400 Oberwart, A*****gasse 7, und die Wohnungseigentümergemeinschaft 7400 Oberwart, A*****gasse 9, als weitere Drittschuldner ermittelt. Die Exekutionsbewilligung wurde allen vier Drittschuldnern zugestellt, die in der Folge jeweils gesonderte Drittschuldnererklärungen abgaben. Die Drittschuldnererklärungen betreffend die drei genannten Wohnungseigentümergemeinschaften gab jeweils (und das am gleichen Tag) die O***** reg. GenmbH (offenbar als Hausverwalterin) ab. Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 5.10.2004 bestimmte das Erstgericht die Kosten für die Drittschuldneräußerungen nach § 302 Abs. 1 und 2 EO mit jeweils EUR 25,--, trug der betreibenden Partei auf, diese Kosten jeweils den Drittschuldnern innerhalb von 14 Tagen zu zahlen und bestimmte diese Kosten als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei.Als Ergebnis der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger durchgeführten Drittschuldneranfrage wurden neben der S***** GmbH die Wohnungseigentümergemeinschaft 7400 Oberwart, A*****gasse 5, die Wohnungseigentümergemeinschaft 7400 Oberwart, A*****gasse 7, und die Wohnungseigentümergemeinschaft 7400 Oberwart, A*****gasse 9, als weitere Drittschuldner ermittelt. Die Exekutionsbewilligung wurde allen vier Drittschuldnern zugestellt, die in der Folge jeweils gesonderte Drittschuldnererklärungen abgaben. Die Drittschuldnererklärungen betreffend die drei genannten Wohnungseigentümergemeinschaften gab jeweils (und das am gleichen Tag) die O***** reg. GenmbH (offenbar als Hausverwalterin) ab. Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 5.10.2004 bestimmte das Erstgericht die Kosten für die Drittschuldneräußerungen nach Paragraph 302, Absatz eins und 2 EO mit jeweils EUR 25,--, trug der betreibenden Partei auf, diese Kosten jeweils den Drittschuldnern innerhalb von 14 Tagen zu zahlen und bestimmte diese Kosten als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei.

Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, die Beschlüsse dahingehend abzuändern, dass „der Drittschuldnerin für die Abgabe ihrer Drittschuldnererklärung lediglich Kosten von (ein Mal) EUR 25,-- zuerkannt werden"; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Weder die Drittschuldner noch die verpflichtete Partei haben sich am Rekursverfahren beteiligt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

In ihrem Rechtsmittel verweist die betreibende Partei auf § 41 Abs. 1 ZPO iVm § 74 Abs. 1 EO, wonach der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten hätte. Gleichzeitig wird § 22 RATG erwähnt, wonach Schriftsätze unter anderem nur dann abgesondert entlohnt werden, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können. Zuletzt weist die betreibende Partei auf § 1295 Abs. 1 ABGB hin, wonach die Ausübung eines Rechtes nur derart erfolgen kann, dass keinem anderen dadurch Schaden zugefügt werde. Im Wege der Gesamtanalogie leitet die betreibende Partei einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahin ab, dass auch ein Drittschuldner für die Abgabe seiner Drittschuldnererklärung nur die notwendigen Kosten verzeichnen dürfe. Im vorliegenden Fall sei es möglich gewesen, dass die Drittschuldnerin sämtliche Drittschuldnererklärungen in einer einzigen Urkunde abgibt. Der betreibenden Partei ist zunächst zuzugestehen, dass in der Judikatur unter anderem aus den von ihr in ihrem Rekurs herangezogenen Normen eine Verbindungspflicht in mehreren verfahrensrechtlichen Konstellationen (Zivilprozess bzw. Exekutionsverfahren) herausgebildet wurde. So entspricht es herrschender Rechtsprechung, dass ein Kläger, der nicht von der Möglichkeit der Verbindung mehrerer Ansprüche gem. § 227 ZPO Gebrauch gemacht hat, nur die (fiktiven) Kosten einer gemeinschaftlichen Klage, nicht aber die durch die Einzelklage verursachten Mehrkosten beanspruchen kann (vgl. OLG Wien WR 750; OLG Graz JBl 1968, 528; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, II/12 Rz 21 zu § 41 ZPO). Im Exekutionsverfahren stehen für rasch aufeinander folgende Exekutionsanträge volle Kosten nur dann zu, wenn deren Verbindung unmöglich oder untunlich war. Andernfalls darf die Summe der für beide Exekutionsanträge zugesprochenen Kosten die Summe nicht übersteigen, die für einen gemeinschaftlichen Exekutionsantrag gebührt hätte (SZ 51/18; Angst/Jakusch/Mohr, EO14, E 51 zu § 74). Die Pflicht zur Verbindung der Exekutionsanträge besteht auch dann, wenn dem betreibenden Gläubiger gegen ein und denselben Verpflichteten mehrere Forderungen aufgrund von verschiedenen Exekutionstiteln zustehen (LGZ Wien RPflSlg E 2002/29).In ihrem Rechtsmittel verweist die betreibende Partei auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, EO, wonach der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten hätte. Gleichzeitig wird Paragraph 22, RATG erwähnt, wonach Schriftsätze unter anderem nur dann abgesondert entlohnt werden, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können. Zuletzt weist die betreibende Partei auf Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB hin, wonach die Ausübung eines Rechtes nur derart erfolgen kann, dass keinem anderen dadurch Schaden zugefügt werde. Im Wege der Gesamtanalogie leitet die betreibende Partei einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahin ab, dass auch ein Drittschuldner für die Abgabe seiner Drittschuldnererklärung nur die notwendigen Kosten verzeichnen dürfe. Im vorliegenden Fall sei es möglich gewesen, dass die Drittschuldnerin sämtliche Drittschuldnererklärungen in einer einzigen Urkunde abgibt. Der betreibenden Partei ist zunächst zuzugestehen, dass in der Judikatur unter anderem aus den von ihr in ihrem Rekurs herangezogenen Normen eine Verbindungspflicht in mehreren verfahrensrechtlichen Konstellationen (Zivilprozess bzw. Exekutionsverfahren) herausgebildet wurde. So entspricht es herrschender Rechtsprechung, dass ein Kläger, der nicht von der Möglichkeit der Verbindung mehrerer Ansprüche gem. Paragraph 227, ZPO Gebrauch gemacht hat, nur die (fiktiven) Kosten einer gemeinschaftlichen Klage, nicht aber die durch die Einzelklage verursachten Mehrkosten beanspruchen kann vergleiche OLG Wien WR 750; OLG Graz JBl 1968, 528; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, II/12 Rz 21 zu Paragraph 41, ZPO). Im Exekutionsverfahren stehen für rasch aufeinander folgende Exekutionsanträge volle Kosten nur dann zu, wenn deren Verbindung unmöglich oder untunlich war. Andernfalls darf die Summe der für beide Exekutionsanträge zugesprochenen Kosten die Summe nicht übersteigen, die für einen gemeinschaftlichen Exekutionsantrag gebührt hätte (SZ 51/18; Angst/Jakusch/Mohr, EO14, E 51 zu Paragraph 74,). Die Pflicht zur Verbindung der Exekutionsanträge besteht auch dann, wenn dem betreibenden Gläubiger gegen ein und denselben Verpflichteten mehrere Forderungen aufgrund von verschiedenen Exekutionstiteln zustehen (LGZ Wien RPflSlg E 2002/29).

Ob die hier dargelegte Rechtsprechung auch für einen Drittschuldner gilt, der drei Drittschuldnernerklärungen abgegeben hat, obwohl ihm die Abgabe einer einzigen Drittschuldnererklärung zumutbar gewesen wäre, kann dahinstehen. Die betreibende Partei geht nämlich in irriger Weise davon aus, dass es nur die Drittschuldnerin Wohnungseigentümergemeinschaft 7400 Oberwart, A*****gasse 7, gibt und übersieht, dass die drei Drittschuldnererklärungen von jeweils drei unterschiedlichen Drittschuldnern ausgefüllt wurden. Die Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentümer kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und geklagt werden. Gegenständlich liegen drei verschiedene Wohnungseigentümergemeinschaften vor. Betreffend die Gemeinschaft in 7400 Oberwart, A*****gasse 5 handelt es sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft der EZ *****, Grundbuch Oberwart. Bei der A*****gasse 7 handelt es sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft der EZ *****, Grundbuch Oberwart und hinsichtlich der A*****gasse 9 um die Wohnungseigentümergemeinschaft EZ *****, Grundbuch Oberwart. Eine allenfalls bestehende Verbindungspflicht eines Drittschuldners kann aber für mehrere Drittschuldner jedenfalls nicht bestehen. Verschiedene Drittschuldner können nicht verpflichtet werden, ihre Drittschuldnererklärung in einem einzigen Schriftsatz zu verbinden, auch wenn sie durch den selben Vertreter (in casu: Hausverwaltung) vertreten sind und die Drittschuldnererklärungen am gleichen Tag eingebracht werden. In diesem Zusammenhang ist auf die ähnlich gelagerten Konstellationen hinzuweisen, in denen verschiedene betreibende Gläubiger, deren Anspruch auf dem selben Titel basieren, ihre Exekutionsanträge gesondert am gleichen Tag, vertreten durch den selben Rechtsanwalt, einbringen (LGZ Wien RPflSlgE 1984/26, 1984/54; LG Innsbruck RPflSlgE 1958/114). In diesen Fällen hat die Judikatur eine Verbindungspflicht ebenso verneint wie im Zivilprozess bei Klagehäufungen von Streitgenossen, denen die Kosten einer getrennten Klagsführung zuzusprechen sind (vgl. LGZ Wien, AnwBl. 1985, 496; M. Bydlinski, aaO). Diese Rechtsprechung fußt nämlich auf der Überlegung, dass hier eine gemeinsame Willensbetätigung aller handelnden Rechtssubjekte nötig ist und im Falle des Scheiterns einer gemeinsamen Aktion dies nicht jeder einzelnen Person vorgehalten werden kann. Zudem wäre es auch unbillig (wie von der betreibenden Partei beantragt), die Kosten nur einer Drittschuldneräußerung voll zu entlohnen und die anderen Drittschuldneräußerungen hingegen nicht zu entlohnen. Das Erstgericht hat somit zutreffend jedem Drittschuldner jeweils EUR 25,-- zugesprochen.Ob die hier dargelegte Rechtsprechung auch für einen Drittschuldner gilt, der drei Drittschuldnernerklärungen abgegeben hat, obwohl ihm die Abgabe einer einzigen Drittschuldnererklärung zumutbar gewesen wäre, kann dahinstehen. Die betreibende Partei geht nämlich in irriger Weise davon aus, dass es nur die Drittschuldnerin Wohnungseigentümergemeinschaft 7400 Oberwart, A*****gasse 7, gibt und übersieht, dass die drei Drittschuldnererklärungen von jeweils drei unterschiedlichen Drittschuldnern ausgefüllt wurden. Die Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentümer kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und geklagt werden. Gegenständlich liegen drei verschiedene Wohnungseigentümergemeinschaften vor. Betreffend die Gemeinschaft in 7400 Oberwart, A*****gasse 5 handelt es sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft der EZ *****, Grundbuch Oberwart. Bei der A*****gasse 7 handelt es sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft der EZ *****, Grundbuch Oberwart und hinsichtlich der A*****gasse 9 um die Wohnungseigentümergemeinschaft EZ *****, Grundbuch Oberwart. Eine allenfalls bestehende Verbindungspflicht eines Drittschuldners kann aber für mehrere Drittschuldner jedenfalls nicht bestehen. Verschiedene Drittschuldner können nicht verpflichtet werden, ihre Drittschuldnererklärung in einem einzigen Schriftsatz zu verbinden, auch wenn sie durch den selben Vertreter (in casu: Hausverwaltung) vertreten sind und die Drittschuldnererklärungen am gleichen Tag eingebracht werden. In diesem Zusammenhang ist auf die ähnlich gelagerten Konstellationen hinzuweisen, in denen verschiedene betreibende Gläubiger, deren Anspruch auf dem selben Titel basieren, ihre Exekutionsanträge gesondert am gleichen Tag, vertreten durch den selben Rechtsanwalt, einbringen (LGZ Wien RPflSlgE 1984/26, 1984/54; LG Innsbruck RPflSlgE 1958/114). In diesen Fällen hat die Judikatur eine Verbindungspflicht ebenso verneint wie im Zivilprozess bei Klagehäufungen von Streitgenossen, denen die Kosten einer getrennten Klagsführung zuzusprechen sind vergleiche LGZ Wien, AnwBl. 1985, 496; M. Bydlinski, aaO). Diese Rechtsprechung fußt nämlich auf der Überlegung, dass hier eine gemeinsame Willensbetätigung aller handelnden Rechtssubjekte nötig ist und im Falle des Scheiterns einer gemeinsamen Aktion dies nicht jeder einzelnen Person vorgehalten werden kann. Zudem wäre es auch unbillig (wie von der betreibenden Partei beantragt), die Kosten nur einer Drittschuldneräußerung voll zu entlohnen und die anderen Drittschuldneräußerungen hingegen nicht zu entlohnen. Das Erstgericht hat somit zutreffend jedem Drittschuldner jeweils EUR 25,-- zugesprochen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2 ZPO und § 528 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 ZPO, § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 ZPO, Paragraph 78, EO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00057 13R305.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00305.04G.1202.000

Dokumentnummer

JJT_20041202_LG00309_01300R00305_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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