TE OGH 2004/6/22 6R146/04v

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Veröffentlicht am 22.06.2004
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6 R 146/04 v

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Johannes Payrhuber als Vorsitzenden sowie Dr. Roman Bergsmann und Mag. Karl Hackl in der Exekutionssache der betreibenden Partei Y***** R**********, vertreten durch Mag. Ludwig Redtensteiner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, wider die verpflichtete Partei G***** O***** wegen € 113,18 s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 26.3.2004, 1 E 2079/02 k-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

B e g r ü n d u n g:

Am 17.12.2002 (ON 2) war der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von € 113,18 s.A. wider die verpflichtete Partei die Forderungsexekution gemäß § 294 a EO sowie die Fahrnisexekution bewilligt worden, wobei die betreibende Partei bereits in ihrem Exekutionsantrag ausdrücklich auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung verzichtet hatte.Am 17.12.2002 (ON 2) war der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von € 113,18 s.A. wider die verpflichtete Partei die Forderungsexekution gemäß Paragraph 294, a EO sowie die Fahrnisexekution bewilligt worden, wobei die betreibende Partei bereits in ihrem Exekutionsantrag ausdrücklich auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung verzichtet hatte.

Im Zuge des vorerst erfolglos verlaufenen Verfahrens gab schließlich der Hauptverband der Sozialversicherungsträger am 4.3.2004 als möglichen Drittschuldner die B***** bekannt.

Diesem Drittschuldner wurden gleichzeitig mit der Exekutionsbewilligung (ON 2), dem am 10.2.2004 bewilligten neuerlichen Vollzug der Lohnexekution gemäß § 294 a EO (ON 7) sowie der angesprochenen Drittschuldnerauskunft weiters auch die Formblätter für die Drittschuldnererklärung - EDritt 1a bis 4 (vgl. Rückschein in ON 9 verso) - zugestellt.Diesem Drittschuldner wurden gleichzeitig mit der Exekutionsbewilligung (ON 2), dem am 10.2.2004 bewilligten neuerlichen Vollzug der Lohnexekution gemäß Paragraph 294, a EO (ON 7) sowie der angesprochenen Drittschuldnerauskunft weiters auch die Formblätter für die Drittschuldnererklärung - EDritt 1a bis 4 vergleiche Rückschein in ON 9 verso) - zugestellt.

Daraufhin gab die B*****rechtzeitig eine Drittschuldnererklärung ab und begehrte hiefür Kosten von € 25,--.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten des Drittschuldners für seine Drittschuldnererklärung antragsgemäß mit € 25,-- und verpflichtete die betreibende Partei zum - vorläufigen - Kostenersatz.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei mit den Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben; allenfalls möge die bekämpfte Entscheidung aufgehoben und die Exekutionssache zur Verfahrensergänzung sowie neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Die verpflichtete Partei hat keine Rekursbeantwortung erstattet. Die unterbliebene Zustellung des Rekurses an den Drittschuldner zwecks allfälliger Einbringung einer Kostenrekursbeantwortung musste im Hinblick auf die aus nachfolgenden Gründen zu bestätigende und daher ohnehin dem Rechtsstandpunkt des Drittschuldners voll Rechnung tragende - jetzt nicht weiter anfechtbare - Entscheidung nicht durch eine entsprechende Rückstellung des Aktes an das Erstgericht aufgegriffen werden.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 302 Abs. 1 Z 1 EO stehen dem Drittschuldner für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten als Ersatz € 25,-- zu, wenn eine bestehende wiederkehrende Forderung gepfändet wurde. Diese Kosten sind gemäß § 302 Abs. 2 EO vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen. Grundsätzlich steht es im Hinblick auf § 301 Abs. 1 EO aber auch im Belieben einer betreibenden Partei, auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung zu verzichten (vgl. auch Resch in Burgstaller/Deixler, EO, § 301, Rz 3 f).Gemäß Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins, EO stehen dem Drittschuldner für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten als Ersatz € 25,-- zu, wenn eine bestehende wiederkehrende Forderung gepfändet wurde. Diese Kosten sind gemäß Paragraph 302, Absatz 2, EO vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen. Grundsätzlich steht es im Hinblick auf Paragraph 301, Absatz eins, EO aber auch im Belieben einer betreibenden Partei, auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung zu verzichten vergleiche auch Resch in Burgstaller/Deixler, EO, Paragraph 301,, Rz 3 f).

Wird dem Drittschuldner der konkrete Verzicht des Betreibenden zur Kenntnis gebracht und gibt er dennoch eine Drittschuldnererklärung ab, so können ihm keine Kosten für die Äußerung zuerkannt werden (RpflSlg E 1987/41; hg. 6 R 175/02 i; 6 R 18/03 v). Trägt hingegen das Gericht trotz des konkreten Verzichtes dem Drittschuldner die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auf, so steht ihm nach herrschender Lehre (Oberhammer in Angst, EO, Rz 1 zu § 302; Resch in Burgstaller/Deixler, EO, Rz 7 zu § 302; Feil, EO4, Rz 1 zu § 302) und überwiegender Rechtsprechung (LGZ Wien ExS 1993/39; EFSlg 70.016; hg. 6 R 192/03 g) dennoch ein Kostenersatzanspruch zu.Wird dem Drittschuldner der konkrete Verzicht des Betreibenden zur Kenntnis gebracht und gibt er dennoch eine Drittschuldnererklärung ab, so können ihm keine Kosten für die Äußerung zuerkannt werden (RpflSlg E 1987/41; hg. 6 R 175/02 i; 6 R 18/03 v). Trägt hingegen das Gericht trotz des konkreten Verzichtes dem Drittschuldner die Abgabe einer Drittschuldnererklärung auf, so steht ihm nach herrschender Lehre (Oberhammer in Angst, EO, Rz 1 zu Paragraph 302 ;, Resch in Burgstaller/Deixler, EO, Rz 7 zu Paragraph 302 ;, Feil, EO4, Rz 1 zu Paragraph 302,) und überwiegender Rechtsprechung (LGZ Wien ExS 1993/39; EFSlg 70.016; hg. 6 R 192/03 g) dennoch ein Kostenersatzanspruch zu.

Im vorliegenden Fall wurde dem Drittschuldner zwar auch der den ausdrücklichen Verzicht auf eine Drittschuldnererklärung enthaltende Exekutionsantrag der betreibenden Partei zugestellt, sodass der Drittschuldner Kenntnis von diesem Verzicht erlangen hätte können. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Erstgericht - offenbar irrtümlich - dem Drittschuldner das Formblatt für die Drittschuldnererklärung zugestellt hat, worin sich der Hinweis findet, dass der Fragebogen auszufüllen, Zutreffendes anzukreuzen, das Original dieser Drittschuldnererklärung dem Gericht und eine Kopie dem Vertreter des betreibenden Gläubigers zurückzusenden ist. In Anbetracht dieser durch ein Formblatt des Gerichtes erteilten Aufträge ist es dem Drittschuldner nicht vorzuwerfen, trotz des im bewilligten Exekutionsantrag enthaltenen Verzichtes der betreibenden Partei auf Abgabe einer Drittschuldnererklärung dennoch eine solche Erklärung abgegeben zu haben, zumal er davon ausgehen durfte, dass dem im gerichtlichen Formblatt enthaltenen Auftrag tatsächlich nachzukommen ist.

Schließlich ist es für den Kostenanspruch nicht von Belang, ob der Auftrag zur Äußerung zu Recht erfolgte oder nicht (RpflSlg E 1988/75; EFSlg 64.294). Wegen der Zustellung des entsprechenden Formblattes ist auch im vorliegenden Fall die abgegebene Drittschuldnererklärung als vom Erstgericht aufgetragen zu werten, sodass der Drittschuldner Anspruch auf Ersatz seiner Kosten hat. Diese sind gemäß § 302 Abs. 2 EO vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen, weshalb die angefochtene Entscheidung zu bestätigen war.Schließlich ist es für den Kostenanspruch nicht von Belang, ob der Auftrag zur Äußerung zu Recht erfolgte oder nicht (RpflSlg E 1988/75; EFSlg 64.294). Wegen der Zustellung des entsprechenden Formblattes ist auch im vorliegenden Fall die abgegebene Drittschuldnererklärung als vom Erstgericht aufgetragen zu werten, sodass der Drittschuldner Anspruch auf Ersatz seiner Kosten hat. Diese sind gemäß Paragraph 302, Absatz 2, EO vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen, weshalb die angefochtene Entscheidung zu bestätigen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 78 EO iVm den §§ 50 und 40 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 50 und 40 ZPO.

Landesgericht Ried im Innkreis,

Anmerkung

ERD00015 6R146.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:2004:00600R00146.04V.0622.000

Dokumentnummer

JJT_20040622_LG00469_00600R00146_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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