Norm
EO §302Rechtssatz
Verschiedene Drittschuldner können nicht verpflichtet werden, ihre Drittschuldnererklärung in einem einzigen Schriftsatz zu verbinden, auch wenn sie durch den selben Vertreter (hier: Hausverwaltung) vertreten sind und die Drittschuldnererklärungen am gleichen Tag eingebracht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Drittschuldnererklärung; Verbindungspflicht; Kosten des Drittschuldners;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000059Dokumentnummer
JJR_20041202_LG00309_01300R00305_04G0000_001