TE OGH 1990/4/18 3Ob57/90

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Kellner und Dr.Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*** S***,

Salzburg, Alter Markt 3, vertreten durch Dr. Karl Margreiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei DDr.Dipl.Ing.Josef S***, Univ.Prof. und Geschäftsführer, Salzburg, St. Julien-Straße 2, wegen 410.894 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 31.März 1989, GZ 6 R 70/89-17, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 3. Februar 1989, GZ 7 Cg 470/88-9, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wird dahin abgeändert, daß der Rekurs der Drittschuldnerin Republik Österreich gegen die Erteilung eines Auftrages gemäß § 301 EO zurückgewiesen wird.

Die Drittschuldnerin Republik Österreich ist schuldig, der betreibenden Partei binnen 14 Tagen die mit 15.460,20 S bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin 2.576,70 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte zur Sicherung einer Forderung von 410.894 S sA eine Sicherstellungsexekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin Republik Österreich auf Grund verschiedener, für bestimmt bezeichnete Bundesbauten erbrachter Leistungen zustehenden Forderungen und den Auftrag an die Drittschuldnerin, sich gemäß § 301 EO zu äußern. Das Erstgericht bewilligte den Exekutionsantrag einschließlich des Auftrages nach § 301 EO.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes infolge Rekurses der Drittschuldnerin in Anwendung des § 302 EO dahin ab, daß der Antrag der betreibenden Partei, der Drittschuldnerin eine Äußerung gemäß § 301 EO aufzutragen, abgewiesen wurde. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluß vom 14.Juni 1989, 3 Ob 1013/89, gemäß § 140 Abs. 1 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 302 EO als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Urteil vom 3.März 1990, G 236/89-6, hob der Verfassungsgerichtshof die Worte "das Ärar oder" in § 302 EO als verfassungswidrig auf.

Gemäß § 140 Abs. 7 B-VG ist diese Aufhebung trotz der Fristsetzung gemäß § 140 Abs. 5 B-VG auf den vorliegenden Anlaßfall schon anzuwenden.

Die Drittschuldnerin Republik Österreich ist damit von der Erklärungspflicht des § 301 EO hier nicht ausgenommen und der vom Erstgericht erteilte Auftrag entspricht im vorliegenden Fall dem Gesetz. Gegen einen Beschluß, welcher dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 301 EO aufträgt, ist aber gemäß § 345 Abs. 1 Z 2 EO ein Rekurs unstatthaft. Der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dieser Rechtsmittelausschluß beziehe sich nicht auf die in § 302 EO genannten juristischen Personen (SZ 31/130; RPflSlgE 1963/154 ua, zuletzt 3 Ob 24/85 und 3 Ob 138/87; gegenteilig früher allerdings Anw. 1936, 234 und SVSlg 4176), ist durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes der Boden entzogen; denn auch die Republik Österreich fällt im vorliegenden Fall unter die Regelung des § 301 EO.

Der Beschluß der zweiten Instanz war daher dahin abzuändern, daß der unzulässige Rekurs zurückgewiesen wird.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 und 402 Abs. 2 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E20609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00057.9.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19900418_OGH0002_0030OB00057_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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