Norm
EO §302Rechtssatz
Auch bei einer sehr großzügigen Auslegung der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO erachtet es der erkennende Senat als nicht geboten und zulässig darunter auch Kosten einer anderen Partei des Exekutionsverfahrens – vorliegend des Drittschuldners zu subsumieren. Insbesonders besteht keine Möglichkeit, sie als Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. b ZPO anzusehen und vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen, wenn der betreibenden Partei in diesem Umfang Verfahrenshilfe bewilligt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:2006:RKR0000017Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008