Begründung: Verfahrensgegenstand ist die Verteilung des Meistbots von 56.633 EUR aus der Zwangsversteigerung der drei Liegenschaftsanteile (im Folgenden nur Anteile) B-LNr 30, 34 und 35 einer näher genannten Liegenschaft in Wien. Auf diesen Anteilen ist ua für eine Hausverwertungsgesellschaft mbH die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß (damals) § 24a WEG 1975 angemerkt: Ob dem Anteil B-LNr 30 an den Wohnungen Top 20 bis 21, 35 bis 36 und den Geschäftsräumlichk... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hatte eine gegenüber der Forderung der Beklagten vorrangige Forderung aus einer Höchstbetragshypothek im Verteilungsverfahren angemeldet. Die Vorlage einer Saldomitteilung unterblieb. In der Verteilungstagsatzung erhob die Beklagte Widerspruch gegen die Zuweisung des Meistbots an die Klägerin mangels vorgelegter Urkunden, somit aus rein formalen Gründen. Das Exekutionsgericht berücksichtigte die Forderung der Klägerin im Meistbotsverteilungsbeschluss nicht, ... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revisionsrekurswerberin hat nur den erstinstanzlichen Beschluss auf Verteilung des Meistbots mit Rekurs bekämpft; den ihren Antrag auf Zuerkennung eines Ersatzanspruchs gemäß § 222 Abs 3 und 4 EO bzw Einverleibung einer Ersatzhypothek an einer anderen Liegenschaft abweisenden Beschluss hat sie nicht bekämpft. Die Revisionsrekurswerberin hat nur den erstinstanzlichen Beschluss auf Verteilung des Meistbots mit Rekurs ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der frühere Ehegatte (im folgenden nur Schuldner) der beklagten Anfechtungsgegnerin verpflichtete sich in dem am 28. September 1995 in einem Vorverfahren mit der auch hier - als Gläubigerin und Anfechtungswerberin - klagenden Partei abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich zur Zahlung von 600.000 S sA zur Bereinigung geschäftlicher Forderungen der klagenden Partei. Der Schuldner war mit seinem Einzelunternehmen in schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten gerat... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 15. 5. 1991, wurde über das Vermögen des Erstverpflichteten der Konkurs eröffnet. Eine Liegenschaft steht je zur Hälfte im Eigentum des Gemeinschuldners und seiner Ehegattin. Für die Revisionsrekurswerberin ist unter CLNR 1a ein Pfandrecht für die Forderung von S 1,300.000,-- sA einverleibt. Auf Antrag des Masseverwalters bewilligte das Konkursgericht die kridamäßige Versteigerung des dem Gemeinschuldner gehörenden Hälf... mehr lesen...
Norm: EO §213 VEO §215EO §216EO §217EO §229 Abs1EO §234
Rechtssatz: Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auf den Ausspruch nach § 229 Abs 1 letzter Halbsatz EO über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. Ein dabei ... mehr lesen...
Norm: EO §215ABGB §1358ABGB §1412
Rechtssatz: An die Stelle einer freiwilligen Zahlung tritt im Falle der zwangsweisen Hereinbringung die Zuweisung aus dem Erlös der im Zuge des Exekutionsverfahrens verwerteten Vermögenswerte des Verpflichteten. Wird eine Liegenschaft ganz oder teilweise versteigert, dann ist der Ertrag aus dem Exekutionsverfahren die "Verteilungsmasse", die sich aus den einzelnen in § 215 EO aufgezählten Positionen zusammenset... mehr lesen...
Norm: EO §215EO §216 IABGB §1358
Rechtssatz: Die Sonderstellung der Meistbotszinsen ist für die Frage, ob und wie weit eine Zuweisung aus Meistbotszinsen an einen Gläubiger, zu dessen Sicherheit der Verpflichtete gebürgt hatte, als Zahlung des Bürgen im Sinn des § 1358 ABGB zu werten ist, von Bedeutung. Stünde etwa dem Gläubiger kein Zinsenanspruch oder doch jedenfalls kein über den Zuschlagstag hinausgehender Zinsenanspruch zu, dann würde der... mehr lesen...
Norm: EO §215EO §216 I
Rechtssatz: Die Meistbotszinsen fallen - ebenso wie die Fruktifikatszinsen - nicht in die allgemeine Verteilungsmasse, sondern bilden einen allen Berechtigten, deren Forderungen auf das Meistbot gewiesen und nicht vom Ersteher übernommen werden, gemeinsamen Befriedigungsfonds, der ohne Rücksicht auf die Rangordnung der auf das Meistbot gewiesenen Ansprüche unter sie nach dem Verhältnis der ihnen aus dem Meistbot zugewiese... mehr lesen...
Norm: EO §77EO §215EO §229
Rechtssatz: Zinsen der fruchtbringenden Anlegung des Meistbotes können in Prozentsätzen der aus der sonstigen Verteilungsmasse zuerkannten Beträge zugewiesen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 128/93 Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 128/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0... mehr lesen...
Begründung: Zur Hereinbringung eines Betrages von 50.000 s.A beantragte die führende betreibende Partei die Versteigerung der 1/10-Anteile des Verpflichteten an einer Liegenschaft, wobei zugunsten dieser betreibenden Partei auf der gesamten Liegenschaft im besten Rang ein Höchstbetragspfandrecht von 520.000 S haftet. Der diesem Exekutionsantrag zugrunde liegende Titelprozeß wurde im Grundbuch zu diesem Höchstbetragspfandrecht angemerkt. - In der Versteigerungstagsatzung gab die fü... mehr lesen...
Norm: EO §215EO §216 IIIh
Rechtssatz: Die Meistbotszinsen fallen nicht in die Verteilungsmasse, sondern als Erträgnis der aus dem Meistbot gebührenden Beträge verhältnismäßig den Berechtigten zu. Werden aber im Rahmen der Nebengebührensicherstellung ohnedies für die Zeit nach dem Zuschlag Vertragszinsen berücksichtigt, so fällt der verhältnismäßige Teil der Meistbotszinsen in die allgemeine Verteilungsmasse. Entscheidungstex... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Maria R***, die Mutter der Erstbeklagten und Ehegattin des Zweitbeklagten, ist zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 734 KG Webling mit dem Wohn- und Betriebsgebäude Graz, Geistingerweg 34. Die zweite Hälfte der Liegenschaft steht im Eigentum des Sohnes Günther R***. Auf dem Hälfteanteil der Maria R*** haftet das mit Vereinbarung vom 18.6.1982 "zur Erhaltung des Familienbesitzes" begründete und am 7.7.1982 auf Grund des am 6.7.1982 überreichten Grundb... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hat am 23. September 1972 Robert S*** geheiratet. Mit Kaufvertrag vom 15. Dezember 1973 erwarben die Ehegatten je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 178 KG Weißenbach, auf der sie ein Einfamilienhaus errichteten. Mit Vereinbarung vom 30. Dezember 1982 wurde zwischen ihnen ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot begründet und bücherlich einverleibt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 25. März 1983 wurde die Ehe der Beklagten mit Robert S*** nach ... mehr lesen...
Norm: EO §215EO §216 IEO §224
Rechtssatz: An den Meistbots- und Fruktifikatszinsen nimmt ein Pfandgläubiger nicht teil, wenn seine Forderung derzeit nicht bar zu berichtigen ist, nicht "tatsächlich zur Auszahlung gelangt" (Zuweisung nach § 224 Abs 2 EO). Entscheidungstexte 3 Ob 4/86 Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 4/86 E... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaften EZ 115 und 482 KG Mönichkirchen, deren Grundstücke als Alpenhotel benützt wurden, wurden im Zuge dieses Zwangsversteigerungsverfahrens zunächst im Frühjahr 1981 ohne Zubehör mit 5,527.502,-- S, das Zubehör mit 214.505,-- S bewertet. Diese Schätzwerte von zusammen 5,742.007,-- S wurden den ersten Versteigerungsbedingungen und dem ersten Versteigerungsedikt zugrundegelegt (ON 14, 15, 17, 20 und 22). Am 29.7.1981 wurden die beiden Liegenschaften um das ... mehr lesen...
Im gegenständlichen Versteigerungsverfahren wurden 34 611/88 500 Anteile der W-GesmbH an der Liegenschaft EZ 1730 KG A, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, versteigert. Im einzelnen handelte es sich um A. 39 unverbaute Grundstücksanteile (= als "Stiege 1" projektiert), B. 5 Hochhauseigentumswohnungen (nicht vollständig fertiggestellt auf Stiege 2) samt Grundanteilen, C. 33 unverbaute Grundstücksanteile für projektierte Garagen und D. 3 unverbaute Grundstücksanteile für projektie... mehr lesen...
Norm: EO §215EO §216 IIEO §222 Abs3 aEO §222 Abs3 bWEG 1975 §1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 222 EO ist auch bei der Verteilung des Erlöses unterschiedlich belasteter Miteigentumsanteile analog anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob 68/80 Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 68/80 Veröff: SZ 53/105 2 Ob 662/86 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: EO §215EO §216 IIWEG 1975 §1
Rechtssatz: Ist mit dem Miteigentumsanteil untrennbar Wohnungseigentum verknüpft, setzt sich der Wert eines mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteiles aus dem Wert des Grundanteiles und dem Wert der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten zusammen, der hypothetische Verkaufserlös kann daher, anders als bei schlichtem Miteigentum, nicht ausschließlich auf Grund der Eigentumsanteile ermittelt wer... mehr lesen...
Norm: EO §215EO §216 II
Rechtssatz: Durch die Massenbildung soll verhindert werden, dass bei verschiedener Pfandbelastung des Gesamterlöses ein Gläubiger aus einem Teil des Erlöses, an dem er kein oder ein späteres Pfandrecht hat, zum Nachteil eines Vorgläubigers zum Zug kommt. Entscheidungstexte 3 Ob 68/80 Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 68/80 SZ 53/105 ... mehr lesen...
Norm: EO §215EO §216 IIWEG 1975 §1
Rechtssatz: Sind also Teilmassen für ideelle Liegenschaftsanteile zu bilden, so werden sie, ausgehend vom dargelegten Gesichtspunkt des für jeden Teil hypothetisch zu ermittelnden Erlöses, nur dann mit dem der Miteigentumsquote entsprechenden Bruchteil des Gesamterlöses anzunehmen sein, wenn es sich um schlichtes Miteigentum handelt, weil sich dieses in der quotenmässigen Beteiligung am Gesamtrecht erschöpft. ... mehr lesen...
Norm: EO §215EO §216 II
Rechtssatz: Die EO enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen, in welcher Weise im Verteilungsverfahren erforderlichenfalls Teilmassen zu bilden sind. Die Versteigerungsbedingungen können durch die bei der Feilbietung einzuhaltende Vorgangsweise (etwa parzellenweise Versteigerung) indirekt auch diese Frage regeln, doch ist dies nicht unbedingt erforderlich, da durch die Versteigerungsbedingungen nur die Regeln für den zwa... mehr lesen...
Norm: EO §215EO §216 II
Rechtssatz: Eine Massenbildung ist immer dann erforderlich, wenn sich das Versteigerungsverfahren auf mehrere Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) oder auf eine im Eigentum mehrerer stehende Liegenschaft bezogen hat und die Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile verschieden belastet sind. Eine solche für das Verteilungsverfahren wesentliche Belastungsverschiedenheit liegt dann vor, wenn die Lasten nicht auf alle Liegen... mehr lesen...
Norm: EO §215EO §216 II
Rechtssatz: Die Teilmasse soll jenem Teil des Gesamterlöses entsprechen, den der betreffende Teil des Exekutionsobjektes, sei es nun eine von mehreren Liegenschaften oder ein realer oder ideeller Liegenschaftsanteil, bei der Versteigerung erzielte oder bei gesonderter Feilbietung erzielt hätte. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der hypothetische Verkaufserlös nach dem Verhältnis von Teil- und Gesamtschätzwert zu ermitte... mehr lesen...
Norm: EO §215EO §229ZPO §411 Cb
Rechtssatz: Die Rechtskraftwirkung eines Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auch auf die damit verbundenen Aussprüche über den Rechtsbestand der berücksichtigten und der unberichtigt gebliebenen Ansprüche (§ 229 Abs 1 EO; siehe hiezu Kornitzer, Studien zum Meistbotsverteilungsverfahren S 39, Heller-Berger-Stix S 1579). Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: EO §155EO §215VersVG §69
Rechtssatz: Die Brandschadenvergütung des säumigen Erstehers gehört in die Verteilungsmasse und ist auf den Ausfall am Meistbot anzurechnen. Reichsgericht vom 5.6.1943; DREvBl 1943/203 Entscheidungstexte 1 Ob 510/37 Entscheidungstext OGH 01.06.1937 1 Ob 510/37 SZ 19/183 3 Ob 47/85 Entscheidung... mehr lesen...