Norm
EO §215Rechtssatz
Die Meistbotszinsen fallen - ebenso wie die Fruktifikatszinsen - nicht in die allgemeine Verteilungsmasse, sondern bilden einen allen Berechtigten, deren Forderungen auf das Meistbot gewiesen und nicht vom Ersteher übernommen werden, gemeinsamen Befriedigungsfonds, der ohne Rücksicht auf die Rangordnung der auf das Meistbot gewiesenen Ansprüche unter sie nach dem Verhältnis der ihnen aus dem Meistbot zugewiesenen Kapitalien zu verteilen ist (GlUNF 484).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102902Dokumentnummer
JJR_19960226_OGH0002_0040OB00518_9600000_002