RS OGH 1996/2/26 4Ob518/96, 17Ob4/22w

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Norm

EO §215
ABGB §1358
ABGB §1412

Rechtssatz

An die Stelle einer freiwilligen Zahlung tritt im Falle der zwangsweisen Hereinbringung die Zuweisung aus dem Erlös der im Zuge des Exekutionsverfahrens verwerteten Vermögenswerte des Verpflichteten. Wird eine Liegenschaft ganz oder teilweise versteigert, dann ist der Ertrag aus dem Exekutionsverfahren die "Verteilungsmasse", die sich aus den einzelnen in § 215 EO aufgezählten Positionen zusammensetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102901

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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