Norm
EO §215Rechtssatz
Die Sonderstellung der Meistbotszinsen ist für die Frage, ob und wie weit eine Zuweisung aus Meistbotszinsen an einen Gläubiger, zu dessen Sicherheit der Verpflichtete gebürgt hatte, als Zahlung des Bürgen im Sinn des § 1358 ABGB zu werten ist, von Bedeutung. Stünde etwa dem Gläubiger kein Zinsenanspruch oder doch jedenfalls kein über den Zuschlagstag hinausgehender Zinsenanspruch zu, dann würde der Hauptschuldner durch eine Zuweisung von Meistbotszinsen an den Gläubiger nicht entlastet, sodaß also der Bürge insoweit auch nicht die Verbindlichkeit des Hauptschuldners befriedigt. Das gleiche muß sinngemäß gelten, wenn die Meistbotszinsen höher sind als die dem Gläubiger zustehenden Zinsen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102903Dokumentnummer
JJR_19960226_OGH0002_0040OB00518_9600000_003