RS OGH 1988/4/20 3Ob11/88, 4Ob518/96

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Veröffentlicht am 20.04.1988
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Norm

EO §215
EO §216 IIIh

Rechtssatz

Die Meistbotszinsen fallen nicht in die Verteilungsmasse, sondern als Erträgnis der aus dem Meistbot gebührenden Beträge verhältnismäßig den Berechtigten zu. Werden aber im Rahmen der Nebengebührensicherstellung ohnedies für die Zeit nach dem Zuschlag Vertragszinsen berücksichtigt, so fällt der verhältnismäßige Teil der Meistbotszinsen in die allgemeine Verteilungsmasse.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 11/88
    Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 11/88
  • 4 Ob 518/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
    nur: Die Meistbotszinsen fallen nicht in die Verteilungsmasse, sondern als Erträgnis der aus dem Meistbot gebührenden Beträge verhältnismäßig den Berechtigten zu. (T1) Veröff: SZ 69/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003279

Dokumentnummer

JJR_19880420_OGH0002_0030OB00011_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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