Norm
EO §215Rechtssatz
Die Meistbotszinsen fallen nicht in die Verteilungsmasse, sondern als Erträgnis der aus dem Meistbot gebührenden Beträge verhältnismäßig den Berechtigten zu. Werden aber im Rahmen der Nebengebührensicherstellung ohnedies für die Zeit nach dem Zuschlag Vertragszinsen berücksichtigt, so fällt der verhältnismäßige Teil der Meistbotszinsen in die allgemeine Verteilungsmasse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003279Dokumentnummer
JJR_19880420_OGH0002_0030OB00011_8800000_002