Norm
EO §213 VRechtssatz
Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auf den Ausspruch nach § 229 Abs 1 letzter Halbsatz EO über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. Ein dabei unterlaufener Fehler reicht nicht aus, ein Widerspruchs- bzw Rekursrecht nach den §§ 213, 234 EO zu begründen (RPflE 1974/76). Daraus folgt auch, dass ein beim Ausspruch allenfalls nach § 229 Abs 1 EO unterlaufener Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften oder gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der §§ 216, 217 EO nicht mit Rekurs geltend gemacht werden kann. Das Interesse an der Behebung solcher Fehler des Ausspruchs nach § 229 Abs 1 EO ist deshalb zu verneinen, weil mangels Rechtskraftwirkung auch in einem späteren Zwangsversteigerungsverfahren bzw im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten geltend gemacht werden kann, dass die verbliebene Kapitalforderung des Hypothekargläubigers tatsächlich geringer ist, als dies im Meistbotsverteilungsbeschluss ausgesprochen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112647Im RIS seit
19.11.1999Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019