RS OGH 1999/10/20 3Ob139/98g, 3Ob279/00a, 3Ob143/13w, 3Ob14/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

EO §213 V
EO §215
EO §216
EO §217
EO §229 Abs1
EO §234

Rechtssatz

Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auf den Ausspruch nach § 229 Abs 1 letzter Halbsatz EO über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. Ein dabei unterlaufener Fehler reicht nicht aus, ein Widerspruchs- bzw Rekursrecht nach den §§ 213, 234 EO zu begründen (RPflE 1974/76). Daraus folgt auch, dass ein beim Ausspruch allenfalls nach § 229 Abs 1 EO unterlaufener Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften oder gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der §§ 216, 217 EO nicht mit Rekurs geltend gemacht werden kann. Das Interesse an der Behebung solcher Fehler des Ausspruchs nach § 229 Abs 1 EO ist deshalb zu verneinen, weil mangels Rechtskraftwirkung auch in einem späteren Zwangsversteigerungsverfahren bzw im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten geltend gemacht werden kann, dass die verbliebene Kapitalforderung des Hypothekargläubigers tatsächlich geringer ist, als dies im Meistbotsverteilungsbeschluss ausgesprochen wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 139/98g
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 139/98g
  • 3 Ob 279/00a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 279/00a
    nur: Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auf den Ausspruch nach § 229 Abs 1 letzter Halbsatz EO über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. (T1)
    Beisatz: Dass eine simultan haftende Liegenschaft versteigert wurde, erfordert keine andere Beurteilung. (T2)
  • 3 Ob 143/13w
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 143/13w
    Vgl auch
  • 3 Ob 14/17f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 14/17f
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112647

Im RIS seit

19.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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