RS OGH 1980/7/30 3Ob68/80 (3Ob69/80, 3Ob70/80), 3Ob11/95, 3Ob63/16k

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Veröffentlicht am 30.07.1980
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Norm

EO §215
EO §216 II

Rechtssatz

Eine Massenbildung ist immer dann erforderlich, wenn sich das Versteigerungsverfahren auf mehrere Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) oder auf eine im Eigentum mehrerer stehende Liegenschaft bezogen hat und die Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile verschieden belastet sind. Eine solche für das Verteilungsverfahren wesentliche Belastungsverschiedenheit liegt dann vor, wenn die Lasten nicht auf alle Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) zugunsten derselben, noch zum Zuge kommenden Berechtigten in derselben Rangfolge haften.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 68/80
    Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 68/80
    SZ 53/105
  • 3 Ob 11/95
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 11/95
    nur: Eine Massenbildung ist immer dann erforderlich, wenn sich das Versteigerungsverfahren auf mehrere Liegenschaften (Liegenschaftsanteile) oder auf eine im Eigentum mehrerer stehende Liegenschaft bezogen hat und die Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile verschieden belastet sind. (T1) Veröff: SZ 69/285
  • 3 Ob 63/16k
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 63/16k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003294

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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