TE OGH 1988/12/14 3Ob172/88

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*** B***, Baden, Hauptplatz 15, vertreten durch Dr. Viktor Wolczik ua, Rechtsanwälte in Baden, und einer beigetretenen betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei Günter B***, Angestellter, Oberwaltersdorf, Sadagasse 8, wegen 50.000 S sA und einer weiteren Forderung, infolge Revisionsrekurses der führenden betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 29. August 1988, GZ R 282/88-34, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf vom 10. Juni 1988, GZ E 27/87-31, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Zur Hereinbringung eines Betrages von 50.000 s.A beantragte die führende betreibende Partei die Versteigerung der 1/10-Anteile des Verpflichteten an einer Liegenschaft, wobei zugunsten dieser betreibenden Partei auf der gesamten Liegenschaft im besten Rang ein Höchstbetragspfandrecht von 520.000 S haftet. Der diesem Exekutionsantrag zugrunde liegende Titelprozeß wurde im Grundbuch zu diesem Höchstbetragspfandrecht angemerkt. - In der Versteigerungstagsatzung gab die führende betreibende Partei bekannt, daß ihr Höchstbetragspfandrecht mit dem Betrag von 387.085 S aushafte. Zur Verteilungstagsatzung erstattete die führende betreibende Partei keine Anmeldung.

Das Erstgericht verteilte das Meistbot von 130.000 S in der Weise, daß der führenden betreibenden Partei nur die betriebene Forderung, also 50.000 S sA, der Mehrbetrag des Meistbotes aber nachfolgenden Buchberechtigten und der verpflichteten Partei zugewiesen wurde.

Das Gericht zweiter Instanz erhöhte die Zuweisung an die führende betreibende Partei um einen kleinen Kostenbetrag, bestätigte aber im übrigen den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß die führende betreibende Partei keine unverhältnismäßige Befriedigung ihrer auf der Gesamtliegenschaft haftenden Gesamtforderung beantragt habe, sodaß ihr über die Zuweisung des Erstgerichtes hinaus nichts zugewiesen werden könne, dies auch nicht im Wege einer zinstragenden Anlegung nach § 224 Abs 2 EO.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der führenden betreibenden Partei ist nicht berechtigt.

Die Folgen des Unterlassens einer Anmeldung sind unterschiedlich und werden im Revisionsrekurs nicht immer zutreffend auseinandergehalten.

Wenn sich die Berechtigung der strittigen Ansprüche aus den schon bei Gericht befindlichen Urkunden und Exekutionsakten oder aus dem Grundbuch ergibt, erfolgt eine Zuweisung auch ohne Anmeldung (§ 210 EO).

Bei einer Höchstbetragshypothek erfolgt eine Zuweisung durch sofortige Auszahlung nur bei Nachweis des Entstehens der gesicherten Forderung; aber auch ohne Anmeldung und Erbringung eines solchen Nachweises hat gemäß dem Buchstand eine Zuweisung durch zinstragende Anlegung zu erfolgen (§ 224 Abs 2 EO).

Ganz andere Wirkungen hat hingegen die Unterlassung einer Anmeldung im Falle einer Simultanhypothek. Hier erfolgt gemäß § 222 Abs 2 und 4 EO grundsätzlich, also insbesondere auch dann, wenn keine Anmeldung vorliegt, nur eine verhältnismäßige Befriedigung, und zwar bei Versteigerung aller mitverhafteten Liegenschaften im Verhältnis der jeweiligen restlichen Verteilungssummen, sonst im Verhältnis der Steuerschätzwerte. Eine unverhältnismäßige Befriedigung findet hingegen nur statt, wenn der Gläubiger die Bezahlung in einem anderen Verhältnis beantragt (§ 222 Abs 3 EO). Die Bestimmungen über die Simultanhypothek sind nach herrschender Ansicht analog auch dann anzuwenden, wenn eine unterschiedliche Belastung von Miteigentumsanteilen vorliegt und nicht die gesamte Liegenschaft versteigert wird (SZ 53/105; WBl 1987, 158, Heller-Berger-Stix 1617).

In der Rechtsprechung wurde dieses Erfordernis einer Antragstellung beweglich gestaltet. Es ist nicht erforderlich, daß der Gläubiger sich der Worte des § 222 Abs 3 EO bedient. Wenn er den Antrag stellt, ihm das "gesamte" Meistbot zuzuweisen, wurde darin der Antrag auf unverhältnismäßige Befriedigung erblickt (3 Ob 40/84), ebenso wenn die Zuweisung des ganzen Forderungsbetrages (3 Ob 71/88) oder des vollen Höchstbetrages (3 Ob 7/84) begehrt wurde.

Im vorliegenden Fall liegt aber überhaupt keine Anmeldung vor. Es kann daher auch bei noch so großzügiger Handhabung kein Antrag nach § 222 Abs 3 EO herausgelesen werden.

Ob schon die bloße Tatsache, einen höheren als den verhältnismäßigen Betrag zu betreiben, in diesem Umfang als Antrag nach § 222 Abs 3 EO gewertet werden kann, ist hier nicht zu prüfen, weil der betreibenden Partei alle betriebenen Beträge ohnedies zugesprochen wurden.

Die Mitteilung über die Höhe der auf der Gesamtliegenschaft aushaftenden Forderung in der Versteigerungstagsatzung konnte eine Antragstellung nach § 222 Abs 3 EO nicht ersetzen. Diese Mitteilung erfolgt im Sinne des § 171 Abs 3 EO und hat vor allem den Zweck, die Kauflustigen zu informieren (Heller-Berger-Stix 1318). Mangels eines Antrages nach § 222 Abs 3 EO kann daher der führenden betreibenden Partei über die verhältnismäßige Zuweisung hinaus kein weiterer Teil des Meistbotes zugewiesen werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E15957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00172.88.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19881214_OGH0002_0030OB00172_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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