RS OGH 1980/7/30 3Ob68/80 (3Ob69/80, 3Ob70/80)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1980
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Norm

EO §215
EO §216 II

Rechtssatz

Die EO enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen, in welcher Weise im Verteilungsverfahren erforderlichenfalls Teilmassen zu bilden sind. Die Versteigerungsbedingungen können durch die bei der Feilbietung einzuhaltende Vorgangsweise (etwa parzellenweise Versteigerung) indirekt auch diese Frage regeln, doch ist dies nicht unbedingt erforderlich, da durch die Versteigerungsbedingungen nur die Regeln für den zwangsweisen Verkauf festgelegt, also in erster Linie die Rechtsbeziehungen zum Ersteher bestimmt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 68/80
    Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 68/80
    SZ 53/105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003299

Dokumentnummer

JJR_19800730_OGH0002_0030OB00068_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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