Norm
EO §215Rechtssatz
Die EO enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen, in welcher Weise im Verteilungsverfahren erforderlichenfalls Teilmassen zu bilden sind. Die Versteigerungsbedingungen können durch die bei der Feilbietung einzuhaltende Vorgangsweise (etwa parzellenweise Versteigerung) indirekt auch diese Frage regeln, doch ist dies nicht unbedingt erforderlich, da durch die Versteigerungsbedingungen nur die Regeln für den zwangsweisen Verkauf festgelegt, also in erster Linie die Rechtsbeziehungen zum Ersteher bestimmt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003299Dokumentnummer
JJR_19800730_OGH0002_0030OB00068_8000000_004