Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. Dezember 1995 wurde der Mitbeteiligte als verantwortlicher Beauftragter einer näher genannten AG für schuldig befunden, er sei dafür verantwortlich, dass am 6. Juli 1995 in einer näher genannten Filiale folgende Arbeitnehmerschutzvorschrift nicht eingehalten worden sei: Der Notausgang vom Verkaufsraum in Richtung Parkplatz Bahnhofstraße sei durch Lagerungen (Gitterbox mit Hartwürsten und Rückgabestellen für Kunststoff-... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §23 Abs1;AAV §23 Abs3;
Rechtssatz: Das Verbot des Verstellens von Notausgängen und Notausstiegen durch Lagerungen ergibt sich direkt aus § 23 Abs. 3 erster Satz, zweiter Teilsatz AAV. Dieses Verbot besteht unbeschadet einer allfälligen Vorschreibung von Notausgängen oder Notausstiegen nach § 23 Abs. 1 AAV. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt D vom 9. Mai 1995 wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für schuldig befunden, sie sei als Geschäftsführer der GH GesmbH an einem näher angeführten Standort dafür verantwortlich, daß, wie auf Grund einer Kontrolle dieses Betriebes durch das Arbeitsinspektorat D am 21. September 1994 festgestellt worden sei, gegen die Bestimmung des § 23 Abs. 3 AAV verstoßen worden sei, indem der Notausgang im Arbeitsraum... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §23 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/02/0185 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/25 89/08/0009 1
VwSlg 13266 A/1990 Stammrechtssatz Unter einem fremden Hilfsmittel iSd § 23 Abs 3 AAV muß ein solches verstanden werden, das in bezug auf den versperrten Notausgang fremd ist, dh nicht in den ... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §23 Abs3;ArbIG 1974 §7 Abs1;ArbIG 1993 §10 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/02/0185
Rechtssatz: Die Arbeitsinspektoren müssen nicht die Erlassung einer Verfügung iSd § 10 Abs 1 ArbIG 1993 (früher § 7 Abs 1 ArbIG) beantragen, bevor sie wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift eine Anzeige ... mehr lesen...
A. Aufgrund des jeweiligen Beschwerdevorbringens sowie des Inhalts der jeweils angefochtenen Bescheide ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Straferkenntnis vom 17. März 1994 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Beschwerdeführerin jeweils als bestellte verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 (Abs. 2) VStG für die Einhaltung von Dienstnehmerschutzbestimmungen der B-AG betreffend die Filiale im Standort G mehrerer Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutz... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §23 Abs3;AAV §31 Abs2 litp;VStG §19 Abs2;VStG §19;VStG §5 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/02/0073
Rechtssatz: Es kann weder von einem äußerst geringen Unrechtsgehalt der Tat (hier: Übertretung des § 23 Abs 3 AAV) noch von einem minimalen Verschulden des Beschuldigten ausgeg... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft zu verantworten, daß am 14. Dezember 1989 in einer bestimmten Filiale des Unternehmens entgegen § 22 Abs. 8 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) das Hubgliedertor als kraftbetriebenes Tor (elektrischer Antrieb) nicht für den Notbetrieb eingeri... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §22 Abs8;AAV §23 Abs3;AVG §37;VStG §5 Abs1;VStG §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/10/28 91/19/0119 3 Stammrechtssatz Die Behörde hat von Amts wegen zu ermitteln, ob es der Arbeitgeber (bzw in Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ) etwa bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lass... mehr lesen...
Der im Instanzenzug ergangene, an den Beschwerdeführer gerichtete Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1991 enthält folgenden Schuldspruch: "Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der als Arbeitgeberin fungierenden XY-Gen.m.b.H. in W, A-Gasse, zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in W, B-Gasse, am 16. Februar 1990, die mit rechtskräftigem Bescheid vom 7. Dezember 1988, MBA 10 - Ba 13.686/3/88, im Punkt 5) vorgeschriebene Auflage, wonach d... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §23 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Unter dem Begriff des "Verstellens" eines Ausganges durch "Lagerungen" ist jedes Abstellen von Gegenständen im Bereich eines Ausganges zu verstehen, wobei es auf den Zweck ebensowenig ankommt, wie auf die Dauer (Hinweis E 25.4.1989, 89/08/0029). Auch das Abstellen eines Einkaufskorbes - durch wen auch immer - kan... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §23 Abs3;VStG §32 Abs2;VStG §44a lita;
Rechtssatz: Bei dem Vorwurf, eine Verwaltungsübertretung gem § 23 Abs 3 AAV begangen zu haben, muß als Tatort außer dem Standort der betreffenden Betriebsanlage nicht auch noch der Ort der Unternehmensleitung angelastet werden (Hinweis E 16.12.1991, 91/19/0289). European Case Law Ident... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §23 Abs3;VStG §31 Abs1;VStG §32 Abs2;VStG §44a lita;VStG §9 Abs2;
Rechtssatz: Der allgemein gehaltene Vorwurf gegen den gem § 9 Abs 2 VStG verantwortlichen Beauftragten einer als Arbeitgeberin fungierenden GenmbH, eine in einer bestimmten Betriebsanlage befindlicher Tür sei zu einem bestimmten Zeitpunkt "nicht" - wie vorgeschrieben - als Notausgan... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §23 Abs3;VStG §9 Abs2;
Rechtssatz: Den Arbeitgeber als Normadressaten des § 23 Abs 3 AAV trifft die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß ein Verstoß gegen diese Vorschrift auch nicht durch betriebsfremde Personen - etwa einen Kunden - herbeigeführt wird. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991190362.... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG einer als Arbeitgeberin fungierenden, näher angeführten GenmbH zu verantworten, daß in einer örtlich umschriebenen Betriebsanlage am 3. November 1989 die Vorschriften der AAV, wonach Notausgänge und die Zugänge zu diesen durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt werden dürfe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §23 Abs3;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Da zum Tatbestand der Übertretung des § 23 Abs 3 erster Satz zweiter Halbsatz AAV weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser um ein Ungehorsamsdelikt, dies mit der Folge, daß die im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte Vermutung des Verschuldens (in Form der Fahrlässi... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 79 Abs. 1 Gewerbeordnung und § 27 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz für ihr näher bezeichnetes Geschäftslokal im Standort X, gestützt auf § 23 Abs. 3 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung-AAV, folgende zusätzliche Auflage vor: "Die Notausgänge sind leicht öffenbar einzurichten. Zu diesem Zweck sind die Notausgangstüren entweder mit Dreh- oder Schwenkhebeln, mi... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §23 Abs3;
Rechtssatz: Unter einem fremden Hilfsmittel iSd § 23 Abs 3 AAV muß ein solches verstanden werden, das in bezug auf den versperrten Notausgang fremd ist, dh nicht in den Sperrmechanismus und Öffnungsmechanismus des Notausganges selbst integriert ist (hier sind der erforderliche Hammer zum Einschlagen des Glaskästchens, in dem sich der Schlüssel befindet, und der S... mehr lesen...