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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §23 Abs3;Rechtssatz
Der allgemein gehaltene Vorwurf gegen den gem § 9 Abs 2 VStG verantwortlichen Beauftragten einer als Arbeitgeberin fungierenden GenmbH, eine in einer bestimmten Betriebsanlage befindlicher Tür sei zu einem bestimmten Zeitpunkt "nicht" - wie vorgeschrieben - als Notausgang "benützbar" gewesen, ist zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist als nicht ausreichend anzusehen, weil er das wesentliche Tatbestandselement des § 23 Abs 3 zweiter Satz AAV, daß dieser Notausgang sich nicht ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffnen habe lassen, nicht umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190362.X01Im RIS seit
11.07.2001