RS Vwgh 1991/12/16 91/19/0345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §23 Abs3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da zum Tatbestand der Übertretung des § 23 Abs 3 erster Satz zweiter Halbsatz AAV weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser um ein Ungehorsamsdelikt, dies mit der Folge, daß die im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte Vermutung des Verschuldens (in Form der Fahrlässigkeit) des Täters Platz greift und dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190345.X01

Im RIS seit

16.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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