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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §23 Abs3;Rechtssatz
Da zum Tatbestand der Übertretung des § 23 Abs 3 erster Satz zweiter Halbsatz AAV weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser um ein Ungehorsamsdelikt, dies mit der Folge, daß die im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte Vermutung des Verschuldens (in Form der Fahrlässigkeit) des Täters Platz greift und dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190345.X01Im RIS seit
16.12.1991