RS Vwgh 1996/8/2 96/02/0184

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Veröffentlicht am 02.08.1996
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §23 Abs3;
ArbIG 1974 §7 Abs1;
ArbIG 1993 §10 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0185

Rechtssatz

Die Arbeitsinspektoren müssen nicht die Erlassung einer Verfügung iSd § 10 Abs 1 ArbIG 1993 (früher § 7 Abs 1 ArbIG) beantragen, bevor sie wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift eine Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde erstatten. Die Strafbarkeit wegen Verletzung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift (hier: § 23 Abs 3 AAV) ist daher nicht von einem Antrag des Arbeitsinspektorates auf Vorschreibung erforderlicher Maßnahmen nach § 10 Abs 1 ArbIG durch die zuständige Behörde abhängig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020184.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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