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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §23 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0185Rechtssatz
Die Arbeitsinspektoren müssen nicht die Erlassung einer Verfügung iSd § 10 Abs 1 ArbIG 1993 (früher § 7 Abs 1 ArbIG) beantragen, bevor sie wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift eine Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde erstatten. Die Strafbarkeit wegen Verletzung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift (hier: § 23 Abs 3 AAV) ist daher nicht von einem Antrag des Arbeitsinspektorates auf Vorschreibung erforderlicher Maßnahmen nach § 10 Abs 1 ArbIG durch die zuständige Behörde abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020184.X02Im RIS seit
03.04.2001