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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §23 Abs1;Rechtssatz
Das Verbot des Verstellens von Notausgängen und Notausstiegen durch Lagerungen ergibt sich direkt aus § 23 Abs. 3 erster Satz, zweiter Teilsatz AAV. Dieses Verbot besteht unbeschadet einer allfälligen Vorschreibung von Notausgängen oder Notausstiegen nach § 23 Abs. 1 AAV.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020190.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009