RS Vwgh 2001/9/14 98/02/0190

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Veröffentlicht am 14.09.2001
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §23 Abs1;
AAV §23 Abs3;

Rechtssatz

Das Verbot des Verstellens von Notausgängen und Notausstiegen durch Lagerungen ergibt sich direkt aus § 23 Abs. 3 erster Satz, zweiter Teilsatz AAV. Dieses Verbot besteht unbeschadet einer allfälligen Vorschreibung von Notausgängen oder Notausstiegen nach § 23 Abs. 1 AAV.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020190.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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