RS Vwgh 1992/3/9 91/19/0362

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Veröffentlicht am 09.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §23 Abs3;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Den Arbeitgeber als Normadressaten des § 23 Abs 3 AAV trifft die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß ein Verstoß gegen diese Vorschrift auch nicht durch betriebsfremde Personen - etwa einen Kunden - herbeigeführt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190362.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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