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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §23 Abs3;Rechtssatz
Unter einem fremden Hilfsmittel iSd § 23 Abs 3 AAV muß ein solches verstanden werden, das in bezug auf den versperrten Notausgang fremd ist, dh nicht in den Sperrmechanismus und Öffnungsmechanismus des Notausganges selbst integriert ist (hier sind der erforderliche Hammer zum Einschlagen des Glaskästchens, in dem sich der Schlüssel befindet, und der Schlüssel in diesem Kästchen als fremde Hilfsmittel anzusehen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080009.X01Im RIS seit
25.09.1990