Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §23 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0073Rechtssatz
Es kann weder von einem äußerst geringen Unrechtsgehalt der Tat (hier: Übertretung des § 23 Abs 3 AAV) noch von einem minimalen Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden, wenn keine Schädigung von Arbeitnehmerinteressen durch die vorgeworfene Tat verwirklicht wurde und eine Gefährdung der Arbeitnehmerschutzinteressen oder sonstige, mit der Tat verbundene nachteilige Folgen ebenfalls nicht eingetreten sind, weil der zufällige Nichteintritt einer Notfallssituation nicht in der Ingerenz des Beschuldigten lag.
Schlagworte
Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020072.X02Im RIS seit
03.04.2001