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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §23 Abs3;Rechtssatz
Unter dem Begriff des "Verstellens" eines Ausganges durch "Lagerungen" ist jedes Abstellen von Gegenständen im Bereich eines Ausganges zu verstehen, wobei es auf den Zweck ebensowenig ankommt, wie auf die Dauer (Hinweis E 25.4.1989, 89/08/0029). Auch das Abstellen eines Einkaufskorbes - durch wen auch immer - kann somit ein Verstellen in diesem Sinn darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190362.X03Im RIS seit
11.07.2001