RS Vwgh 1992/3/9 91/19/0362

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §23 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter dem Begriff des "Verstellens" eines Ausganges durch "Lagerungen" ist jedes Abstellen von Gegenständen im Bereich eines Ausganges zu verstehen, wobei es auf den Zweck ebensowenig ankommt, wie auf die Dauer (Hinweis E 25.4.1989, 89/08/0029). Auch das Abstellen eines Einkaufskorbes - durch wen auch immer - kann somit ein Verstellen in diesem Sinn darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190362.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten