Entscheidungsgründe: Bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol (im folgenden auch kurz: Kammer) sind zwischen 101 und 200 Arbeitnehmer dauernd beschäftigt, davon etwa 90 Angestellte und etwa 60 Arbeiter. Bei dieser Kammer wurde am 20.4.1983 erstmals ein gemeinsamer Betriebsrat für Arbeiter und Angestellte gewählt, nachdem Arbeiter und Angestellte in getrennten (Abstimmungen in) Betriebs-(Gruppen-)Versammlungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates (§§ 40 Abs 3, 4... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59
Rechtssatz: Auch wenn die Anfechtungsfrist als materiellrechtliche zu behandeln ist ( - wovon der OGH für die ähnliche Frist des § 105 Abs 4 ArbVG mit Entscheidung 9 Ob A 289/89 vom 06.12.1989 abgegangen ist), ist die Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG durch die rechtzeitige Verbesserung der Klage innerhalb der dem Kläger vom Erstgericht gesetzten Frist gewahrt worden. Entscheidend ist, daß der Kläger den Beklagten im Sinne des § 1... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59BRWO §21 Abs1
Rechtssatz: Aus § 21 Abs 1 letzter Satz BRWO kann nicht abgeleitet werden, daß es vor Überreichung des Wahlvorschlages im freien Belieben desjenigen stehe, der eine Unterstützungsunterschrift geleistet hat, diese wieder zurückzuziehen. Wenn auch der Wahlvorschlag, bevor er dem Wahlvorstand übergeben wird, gleichsam nur ein Konzept der Proponenten des Wahlvorschlages bildet und daher offiziell noch gar nicht existier... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59BRWO §21 Abs1
Rechtssatz: Es bleibt einem Arbeitnehmer unbenommen, auch mehrere Wahlvorschläge mit seiner Unterschrift zu unterstützen, ohne daß deren Gültigkeit dadurch berührt würde. Entscheidungstexte 9 ObA 114/90 Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 114/90 Veröff: SZ 63/103 = Arb 10865 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59BRWO allg
Rechtssatz: Die Vorgänge, die zur Erstellung einer Liste zum Zweck der Kandidatur bei einer Betriebsratswahl führen, spielen sich noch außerhalb des durch das ArbVG und die BRWO näher geregelten Bereiches ab. Es handelt sich um Absprachen von Arbeitnehmer, die im Zusammenwirken eine Kandidatenliste erstellen bzw die Kandidatenliste unterstützen; sie entbehren einer näheren generellen Regelung. Gerade für diesen Bereich ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59ArbVG §60ArbVG §61ArbVG §62BRWO §10 Abs2
Rechtssatz: Betriebsratswahlen, die infolge eines Irrtums über das Ablaufen der (durch BG vom 03.07.1986 BGBl 1986/394 von drei auf vier Jahre verlängerten) Tätigkeitsdauer schon mehr als ein Jahr vor dem Ende der Funktionsperiode des bisherigen Betriebsrates abgehalten werden, sind wegen Verletzung von leitenden Grundsätzen des Wahlrechts anfechtbar aber nicht absolut nichtig. Wird hingeg... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59BRWO §21 Abs1
Rechtssatz: Nur wenn bei der Unterschrift für eine Unterstützungserklärung Willensmängel vorlagen oder die weitere Entwicklung ergibt, daß im Hinblick auf die von der wahlwerbenden Gruppe verfolgten Ziele, die erst zu einem späteren Zeitpunkt offenbar werden, die Aufrechterhaltung der Unterstützung der Kandidatur geradezu unzumutbar ist, kommt eine wirksame Rücknahme der Unterschrift aus einem derartigen wichtigen G... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59
Rechtssatz: Die Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn die Wahl eines (für Arbeiter und Angestellte) gemeinsamen Betriebsrates nicht in Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten (also nicht bloß der abgegebenen Stimmen) beschlossen wurde; der Umstand, daß die angekündig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei hat ihre Hauptniederlassung in Wien und Zweigniederlassungen in Graz und Linz. Diese Zweigniederlassungen werden jeweils durch einen Geschäftsführer so weitgehend selbständig geführt, daß sie im Falle der rechtlichen Trennung selbständig weiterbestehen könnten. Die Zweigniederlassungen werden im Rechnungswesen selbständig erfaßt. Ein Betriebsrat wurde lediglich für den Betrieb der klagenden Partei in Wien errichtet. Die Mitglieder dieses Be... mehr lesen...
Norm: ArbVG §40 Abs4ArbVG §59ArbVG §80ArbVG §81ArbVG §110 Abs1ArbVG §113 Abs4
Rechtssatz: Ein Zentralbetriebsrat ist nur dann zu errichten, wenn in wenigstens zwei Betrieben des Unternehmens Betriebsräte konstituiert sind. Entscheidungstexte 9 ObA 370/89 Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObA 370/89 Veröff: SZ 63/19 = EvBl 1990/99 S 472 = ecolex 1990,370 = Arb 10846 = RdW 1990... mehr lesen...
Norm: ArbVG §40 Abs4ArbVG §59ArbVG §80ArbVG §81ArbVG §110 Abs1ArbVG §113 Abs4
Rechtssatz: Dürfte nur ein Betriebsrat den Zentralbetriebsrat für das gesamte Unternehmen wählen, würde dies zu der der demokratischen Legitimation des Zentralbetriebsrates für das gesamte Unternehmen abträglichen Konsequenz führen, daß ein Betrieb - ohne daß dies durch eine innere Notwendigkeit geboten wäre - den anderen Betrieben durch Konstituierung eines Betriebsr... mehr lesen...
Norm: ArbVG §54ArbVG §59BRWO §12 Abs4
Rechtssatz: Gemäß § 12 Abs 4 BRWO kann die Bestellung des Wahlvorstandes "nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden"; im Verfahren zur Berufung des Wahlvorstandes (§ 54 ArbVG) unterlaufene Mängel können demnach nicht selbständig, sondern nur gelegentlich der Anfechtung der Betriebsratswahl (§ 59 ArbVG) geltend gemacht werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §54ArbVG §59
Rechtssatz: Die Bedeutung der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 59 ArbVG liegt vor allem darin, daß bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Wahl des Betriebsrates ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar wird; die Gültigkeit der Wahl - und damit auch der ihr vorangegangenen Berufung des Wahlvorstandes nach § 54 ArbVG - kann dann insbesondere auch im Verfahren vor anderen Behörden nicht mehr ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §54ArbVG §59ArbVG §60BRWO §13
Rechtssatz: Nur solche Verfahrensmängel bei der Betriebsratswahl, welche die absolute Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben können jederzeit, vor jeder Behörde und in jedem Verfahren geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 4 Ob 51/82 Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 51/82 Veröff: Arb 10273 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59ArbVG §60BRG idF BRGN 1971/319 §9 Abs9
Rechtssatz: Bei einer Gesamtbewertung mehrerer Verstöße beim Wahlvorgang, die bei getrennter Beurteilung nur anfechtbar wären, bei einer Gesamtbeurteilung jedoch das Gewicht einer Nichtigkeit erhalten können, ist Vorsicht geboten, um nicht die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, durch eine umfassende Regelung des Anfechtungsbereiches den Nichtigkeitsbereich möglichst einzuschränken, zu vereit... mehr lesen...
Die Kläger begehren die Feststellung, daß die von der beklagten Partei am 27. 1. 1972 vorgenommene Kündigung ihres Dienstverhältnisses rechtsunwirksam sei. Sie behaupten, die Dienstnehmer des Broterzeugungsbetriebes der beklagten Partei in Wien 12 hätten am 26. 1. 1972 eine Betriebsversammlung zum Zweck der Wahl eines Wahlvorstandes einberufen. Es sei zu dieser Betriebsversammlung auch die Mehrheit der Beschäftigten, nämlich 11 Personen, erschienen. Diese hätten einstimmig die beiden ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59ArbVG §60BRG idF BRGN 1971/319 §9 Abs8
Rechtssatz: Selbst dann, wenn die zur Bestellung des Wahlvorstandes notwendige Betriebsversammlung nicht vom ältesten Dienstnehmer einberufen und der Vorsitz in dieser Versammlung nicht von diesem, sondern vom zuständigen Gewerkschaftssekretär geführt wurde, ein noch nicht achtzehnjähriger Dienstnehmer mitstimmte und in den Wahlvorstand nur zwei anstatt drei Mitglieder gewählt wurden, kann n... mehr lesen...