RS OGH 1990/6/13 9ObA114/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1990
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Norm

ArbVG §59
BRWO §21 Abs1

Rechtssatz

Es bleibt einem Arbeitnehmer unbenommen, auch mehrere Wahlvorschläge mit seiner Unterschrift zu unterstützen, ohne daß deren Gültigkeit dadurch berührt würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051050

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_009OBA00114_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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