Norm
ArbVG §59Rechtssatz
Es bleibt einem Arbeitnehmer unbenommen, auch mehrere Wahlvorschläge mit seiner Unterschrift zu unterstützen, ohne daß deren Gültigkeit dadurch berührt würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051050Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_009OBA00114_9000000_002