Norm
ArbVG §59Rechtssatz
Selbst dann, wenn die zur Bestellung des Wahlvorstandes notwendige Betriebsversammlung nicht vom ältesten Dienstnehmer einberufen und der Vorsitz in dieser Versammlung nicht von diesem, sondern vom zuständigen Gewerkschaftssekretär geführt wurde, ein noch nicht achtzehnjähriger Dienstnehmer mitstimmte und in den Wahlvorstand nur zwei anstatt drei Mitglieder gewählt wurden, kann noch nicht gesagt werden, daß elementare Grundsätze einer Wahl von Vertrauensmännern verletzt wurden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0051111Dokumentnummer
JJR_19721128_OGH0002_0040OB00089_7200000_001