Norm
ArbVG §59Rechtssatz
Die Vorgänge, die zur Erstellung einer Liste zum Zweck der Kandidatur bei einer Betriebsratswahl führen, spielen sich noch außerhalb des durch das ArbVG und die BRWO näher geregelten Bereiches ab. Es handelt sich um Absprachen von Arbeitnehmer, die im Zusammenwirken eine Kandidatenliste erstellen bzw die Kandidatenliste unterstützen; sie entbehren einer näheren generellen Regelung. Gerade für diesen Bereich können auch allgemeine Grundsätze des Zivilrechtes angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051073Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_009OBA00114_9000000_004